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Neue Regeln für das Ausscheiden aus einer Sozietät

Für die Beendigung einer gemeinschaftlichen Berufsausübung gibt es seit Mai neue Bestimmungen in der Berufsordnung. Sie sind in einem neuen § 32 BORA enthalten, der zwar bereits im vergangenen Jahr vom Anwaltsparlament beschlossen, aber erst Anfang dieses Jahres vom Bundesjustizministerium bestätigt wurde und daher erst in diesem Frühjahr in Kraft treten konnte.

Die Regelungen in § 32 BORA sind dispositiv, also – wie die Bundesrechtsanwaltskammer erläutert – als „Richtschnur“ oder „Gebrauchsanweisung“ gedacht, die eingreifen soll, wenn die Beteiligten sich nicht bereits im Sozietätsvertrag oder anlässlich des Ausscheidens auf eine einvernehmliche Handhabung geeinigt haben; auch eine Vermittlung durch die zuständige Rechtsanwaltskammer soll den Bestimmungen in der BORA vorgehen. Die dortigen abdingbaren Vorschriften sollen in einem solchen Fall die wichtigsten und häufigsten Streitpunkte beim Ausscheiden aus einer Sozietät oder bei deren Auflösung adressieren. Dazu gehören etwa die Information der Mandantschaft sowie auch die Mitnahme von Mandanten und die Abrechnung von Mandaten. Wie Abs. 8 der Vorschrift bestimmt, sollen die Regeln entsprechend auch für Scheingesellschafter sowie – mit Einschränkungen – auch für angestellte Anwältinnen und Anwälte gelten.

Die wichtigsten Neuregelungen lassen sich wie folgt zusammenfassen: In laufenden Mandaten, mit denen die Ausscheidenden befasst sind, sollen die Mandantinnen und Mandanten in einer gemeinsamen Information befragt werden, durch wen die Mandate künftig geführt werden sollen; kommt eine Verständigung über die gemeinsame Information nicht zustande, können beide Teile einseitig die Entscheidung der Mandantin oder des Mandanten einholen, allerdings nicht früher als einen Monat vor dem Ausscheidenstermin. Für die Abrechnung noch nicht beendeter Mandate gilt: Die Ausscheidenden sollen die von ihnen bearbeiteten Mandate auf den Stichtag ihres Ausscheidens abrechnen; soweit das nicht möglich oder untunlich ist, haben sie durch geeignete Dokumentation sicherzustellen, dass die Berufsausübungsgesellschaft die bis zum Ausscheidenstermin angefallenen Honorare später abrechnen kann. Entscheiden sich Mandanten dafür, bei dem/der sie bisher betreuenden und jetzt ausscheidenden Anwalt/Anwältin zu bleiben, so hat die Sozietät dem/der betreffenden Kollegen/Kollegin vollständige Aktenkopien der laufenden Mandate in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen; das Zurückbehaltungsrecht aus § 50 Abs. 3 BRAO soll hiervon allerdings unberührt bleiben. Nicht zuletzt sollen alle an den bzw. die Ausgeschiedene(n) gerichtete Nachrichten, die die Berufsausübungsgesellschaft nach dem Ausscheiden per beA oder per Gerichts- oder Behördenpost erhält, unverzüglich an diese weitergeleitet werden, umgekehrt hat auch der/die Ausgeschiedene für die Gesellschaft bestimmte Nachrichten an diese weiterzuleiten.

Bei etwaigen Streitigkeiten über die Abwicklung des Ausscheidens soll, so bestimmt es Abs. 7 der Vorschrift, nicht unmittelbar geklagt, sondern zuvor eine Vermittlung durch den Vorstand der Rechtsanwaltskammer angestrebt werden.

[Quelle: BRAK]

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