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Buchrezension

Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren

10. Aufl. 2024, ZAP Verlag, 2.000 S., 129 €

Dem Verf. dieser Zeilen ist nicht bekannt, wie viel seriöse Verbesserungsvorschläge zu diesem Handbuch beim Herausgeber aufgrund seiner diesbezüglichen Einladung eingehen. Aber auch ein gut dotierter Wettbewerb des Verlages, notwendige Verbesserungswünsche einzureichen, dürfte nichts zutage fördern, was an diesem Standardwerk zu Änderungen führt. Standardwerke für die Praxis der Strafverteidigung gibt es viele lesenswerte, jedes mit seinen eigenen Vorzügen in Struktur, Inhalt und praktischen Tipps – der Verf. versichert anwaltlich, dass er auch andere bewährte Handbücher nutzt. Aber der Strafverteidiger, der auf eine einsame Insel nur ein einziges Handbuch mitnehmen dürfte, fährt mit dieser 10. Auflage am besten. Auf der einsamen Insel gäbe es denklogisch zwar keine Mandate – aber dafür ein Buch, das sich für Anwälte mit Herzblut auch als lehrreiche Freizeitlektüre eignet. Wer einmal auf der Suche nach einem konkreten Stichwort beim Blättern in einem völlig anderen Kapitel hängen geblieben ist und sich dachte: „Ah, das ist ja interessant …“, weiß, was gemeint ist. Letzteres übrigens auch als ganzheitlicher, leidenschaftlicher Vorzug des Papiers vor der Online-Datenbank.

Die Aktualität der Rechtsprechung und technischen Hinweise sind unschlagbar. Hier wird man nicht mit der Fundstelle von 1986 abgespeist, bei der man sich als Leser zu Recht fragt, was der in den 90er Jahren geborene Proberichter Dr. X dazu wohl sagen wird. Der Vorteil Burhoffs, mit seinem Blog seit vielen Jahren täglich Rechtsprechung zu zehntausenden Entscheidungen zu sichten und sogleich aufzuarbeiten, ist das Plus für den Käufer des Papiers, das dieses Wissen zwischen zwei Buchdeckeln komprimiert.

Die Sortierung nach ABC ist altbewährt. Die Wiederholung sei erlaubt, wenn sogar der Herausgeber im Vorwort dieser Auflage auf die wesentliche Gültigkeit seines Vorworts der ersten Ausgabe hinweist. Das i-Tüpfelchen der Praxisarbeit bestünde darin, auch das Handbuch für die Hauptverhandlung zu verwenden, aufgrund der Querverweise – so lassen sich zwei Werke wie eines aus einem Guss lesen.

Die Qualität des Handbuchs war zu keiner Zeit defizitär und ließ sich doch durch das Autorenteam seit der 9. Auflage noch steigern. Sieben praktisch tätige Rechtsanwälte und zwei OLG-Richter sind der Garant für eine Orientierung am Alltag außerhalb des akademischen Elfenbeinturms; den sämtliche Autoren sehr wohl von innen kennen.

Fazit: Überraschungen sind nicht zu erwarten. Nach einer Phase strafprozessualer Hektik und Änderungseifers beim Gesetzgeber, die jahrelang sämtliche Herausgeber vor sich hertrieb, dürfen sich Autoren nun einmal auf die Aufarbeitung der Rechtsprechung und Literatur konzentrieren. Auch der Verf. dieser Zeilen hätte bei einem Preisausschreiben des Verlages über Änderungswünsche keine Gewinnchance.

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