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PKH für Mehrvergleich

Eine interessante Entscheidung zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen gerichtlichen Vergleich hat kürzlich das Bundesarbeitsgericht gefällt. Danach erstreckt sich die ursprünglich bewilligte PKH nicht automatisch auf einen Mehrvergleich; vielmehr ist dafür ein neuer Antrag erforderlich (BAG, Beschl. v. 11.2.2025 – 4 AZB 26/24).

Der Fall: In einem arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzprozess hatte der klagende Arbeitnehmer PKH unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten beantragt und bewilligt erhalten. Das Verfahren endete durch gerichtlichen Vergleich, in dem sich die Parteien auch über einen weiteren, bisher nicht rechtshängigen Gegenstand einigten, nämlich die Zeugniserteilung mit einer bestimmten Note. Der Kläger beantragte anschließend ohne Erfolg, die bereits bewilligte PKH auf den Mehrvergleich zu erstrecken. Auch seine Rechtsbeschwerde zum BAG blieb erfolglos.

Stelle eine Partei einen Antrag auf Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine bestimmte Instanz, so beziehe sich dieser regelmäßig nur auf die bereits rechtshängigen Streitgegenstände oder diejenigen, die gleichzeitig mit der Antragstellung anhängig gemacht worden seien, erläuterten die Erfurter Richter. Nur für diese könne das Gericht typischerweise die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung prüfen. Eine Entscheidung über die Bewilligung von PKH beschränke sich daher auf diese Streitgegenstände, soweit das Gericht nicht ausdrücklich etwas anderes ausspreche. Der 4. Senat verwies zudem auf eine frühere Entscheidung des 10. Senats, wonach es eines neuen Antrags bedarf, wenn es nach der ursprünglichen Bewilligung zu einer Klageerweiterung oder zu einem Mehrvergleich kommt (BAG, Beschl. v. 30.4.2014 – 10 AZB 13/149).

Dieser neue Antrag könne allerdings auch konkludent im Laufe des Verfahrens gestellt werden, ein förmlicher Antrag sei dann entbehrlich, erläuterte das Gericht weiter. Dies setze aber voraus, dass sich der Wille zu einer Antragstellung eindeutig aus den Umständen ergebe, z.B. aus der Einreichung eines ausgefüllten PKH-Formulars. Eine solche konkludente Handlung konnten die Richter im vorliegenden Fall allerdings nicht erkennen: Die bloße Unterbreitung eines Vergleichsvorschlags oder die Zustimmung hierzu reiche dafür nicht aus.

Den nach dem geschlossenen Vergleich gestellten Antrag des Klägers, die PKH auf den Mehrvergleich zu erstrecken, erklärte der Senat für unzulässig. Nach § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO könne Prozesskostenhilfe lediglich für eine „beabsichtigte“ Rechtsverfolgung gewährt werden. Eine rückwirkende Bewilligung sei damit grds. ausgeschlossen.

Grund dafür sei, dass der mittellosen Partei mit der PKH-Bewilligung diejenigen Prozesshandlungen ermöglicht werden sollen, die für sie mit Kosten verbunden seien. Habe jedoch die Partei oder deren Prozessbevollmächtigter die aus ihrer Sicht notwendigen Prozesshandlungen schon vor der ordnungsgemäßen Beantragung der PKH vorgenommen, so hingen diese Prozesshandlungen nicht mehr davon ab, dass die Partei zuvor die entsprechenden Kosten – etwa durch einen Vorschuss gem. § 9 RVG – decke. Eine rückwirkende Bewilligung würde dann nur noch dazu dienen, einem Prozessbevollmächtigten einen Zahlungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen. Das sei aber nicht Zweck der Prozesskostenhilfe.

[Quelle: BAG]

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