In einer seiner letzten Sitzungen vor der Bundestagswahl hatte der Bundestag noch den Weg dafür frei gemacht, dass Opfer des SED-Regimes verfolgungsbedingte Gesundheitsschäden künftig leichter anerkennen lassen können. Er billigte am 30. Januar den Entwurf des Sechsten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR in der zuvor vom Rechtsausschuss noch in einigen Punkten geänderten Fassung (vgl. BT-Drucks 20/14744). Auch der Bundesrat hat dem Vorhaben am 14. Februar zugestimmt.
Die Änderungen betreffen vor allem die Höhe der SED-Opferrente. Sie soll schon ab dem 1. Juli dieses Jahres von 330 € auf 400 € angehoben werden. Ab 2026 soll die Höhe der SED-Opferrente zudem dynamisiert und an die Rentenentwicklung gekoppelt werden. Auch soll die Gewährung der Rente nicht mehr von einer Bedürftigkeitsprüfung abhängig gemacht werden. Gleiches gilt für die Unterstützungsleistungen nach § 18 StreRehaG. Zudem wird im StreRehaG ein sog. Zweitantragsrecht eingeführt. Dieses ermöglicht es Personen, deren Antrag auf strafrechtliche Rehabilitierung unter der Geltung einer früheren, für den Betroffenen ungünstigeren Rechtslage rechtskräftig abgelehnt worden war, bei späteren gesetzlichen Änderungen im StrRehaG zugunsten des Betroffenen erneut einen Antrag auf strafrechtliche Rehabilitierung zu stellen. Neu eingeführt wurde zudem eine Vermutungsregelung für die Anerkennung verfolgungsbedingter Gesundheitsschäden von SED-Opfern. Sie beinhaltet, dass beim Vorliegen bestimmter schädigender Ereignisse und bestimmter gesundheitlicher Schädigungen die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs vermutet wird. Auf die Aufnahme dieser Vermutungsregelung hatten während des Gesetzgebungsvorgangs insb. die SED-Opferbeauftragte des Deutschen Bundestags sowie Opferverbände gedrängt.
Angehoben wird auch die Ausgleichsleistung für beruflich Verfolgte. Sie steigt zum 1. Juli von bislang 240 € auf 291 €, zudem ist hier ab dem Jahr 2026 ebenfalls eine Dynamisierung vorgesehen. Die erforderliche Mindestverfolgungszeit als Voraussetzung für die Ausgleichsleistung wurde um ein Jahr verkürzt. Zur Begründung heißt es hierzu im Gesetzentwurf, dass Erwerbsbiografien auch durch kürzere Verfolgungszeiten nachhaltig beeinträchtigt worden sein könnten. Neu eingeführt wurde eine Einmalzahlung für Betroffene von Zwangsaussiedlungen i.H.v. 7.500 €. Zudem ist vorgesehen, dass auch Opfer von Zersetzungsmaßnahmen außerhalb des Beitrittsgebietes eine Einmalzahlung i.H.v. 1.500 € erhalten können.
[Quelle: Bundestag]