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Auswirkungen der verlängerten Postlaufzeiten auf gesetzliche Fristen

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Postrechts (Postrechtsmodernisierungsgesetz – PostModG) v. 15.7.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) hat der Gesetzgeber die Tätigkeit von Postdienstleistern in Deutschland in vielen Punkten überarbeitet. Eine der Regelungen, die auch Behörden, Gerichte und Anwaltskanzleien seit Jahresbeginn unmittelbar betrifft, sind die verlängerten Postlaufzeiten. Zwar ist das Gesetz bereits am 19. Juli vergangenen Jahres in Kraft getreten; aufgrund einer Übergangsvorschrift kommen die geänderten Postlaufzeiten aber erst im neuen Jahr zur Anwendung.

Danach müssen Universalpostdienstleister – wie etwa die Deutsche Post – inländische Briefsendungen ab 2025 im Jahresdurchschnitt jeweils zu mindestens 95 % an dem dritten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag und zu 99 % an dem vierten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag zustellen (§ 18 PostG). Welche Folgewirkungen dies für gesetzliche Zustellungs- und Bekanntgabefiktionen – und damit auch für den Beginn von Widerspruchs- und Klagefristen – hat, bestimmen die Art. 2 ff. des eingangs genannten Postrechtsmodernisierungsgesetzes. Sie passen die entsprechenden Bestimmungen in den Verfahrens- und Prozessordnungen den neuen Postlaufzeiten an. Galten bisher Verwaltungsakte und gerichtliche Entscheidungen als am dritten Werktag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht bzw. zugestellt, so ist diese Frist nun auf den vierten Werktag verlängert worden. Eine gleichlautende Regelung findet sich sowohl im VwVfG, im VwZG, in der ZPO, in der AO, im FGG, im SGG und im ArbGG sowie auch in verschiedenen kosten- und gebührenrechtlichen Regelungen, etwa im RVG, im GKG, im FamGKG, im GNotKG und im JVEG.

Daneben ist zu beachten, dass die Deutsche Post mit dem Jahresbeginn auch die Portopreise erhöht hat. So kostet der Standardbrief nun 0,95 € (vorher 0,85 €), der Kompaktbrief 1,10 € (vorher 1,00 €) und der Großbrief 1,80 € (vorher 1,60 €). Auch die Preise für Päckchen und Pakete sind – teils merklich – angehoben worden.

[Red.]

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