Trotz des Endes der Ampel-Koalition und der dadurch stark ins Stocken geratenen Gesetzgebungstätigkeit ist es Ende vergangenen Jahres doch noch gelungen, die von allen demokratischen Parteien befürwortete Absicherung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. dazu zuletzt ZAP 2024, 1106) zu verabschieden; sowohl der Bundestag als auch der Bundesrat stimmten kurz vor Weihnachten für die entsprechende Verfassungsänderung.
Durch die Reform werden wichtige Regelungen zum Status und zur Arbeitsweise des Karlsruher Gerichts im Grundgesetz verankert. Sie können künftig nur noch mit einer verfassungsändernden Mehrheit, also jeweils zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und des Bundesrates, geändert werden. Im Grundgesetz festgeschrieben wurden die Vorschriften zur Stellung des Verfassungsgerichts, zentrale Strukturvorgaben sowie die Bindungswirkung seiner Entscheidungen. Nicht mehr Eingang in das Vorhaben fand allerdings die noch weitergehende Forderung insb. des Bundesrates, dass künftige Änderungen am Verfahrensrecht des BVerfGG nicht ohne Zustimmung der Länderkammer vorgenommen werden können.
Seitens der Anwaltschaft wurde die nun erreichte verbesserte Resilienz des Bundesverfassungsgerichts einhellig begrüßt. Dies sei ein wichtiger Schritt für den Rechtsstaat und die Demokratie in Deutschland, verlautete vonseiten der BRAK und des DAV. Letzterer wies allerdings darauf hin, dass eine Absicherung auch der Landesverfassungsgerichte notwendig sei, da auch diese durch eventuelle destruktive parlamentarische Kräfte gefährdet sein könnten. In Thüringen sei es versäumt worden, rechtzeitig entsprechende Verfassungsänderungen auf den Weg zu bringen; diesen Fehler dürften andere Bundesländer nicht wiederholen, forderte der Vizepräsident des DAV, Dr. Ulrich Karpenstein.
[Quellen: Bundesrat/BRAK/DAV]