Nach dem Ampel-Ende im November letzten Jahres war wieder unsicher geworden, wie es mit den anwaltlichen Sammelanderkonten weitergehen würde. Denn nach der derzeitigen geldwäscherechtlichen Gesetzeslage hätte es eigentlich eines neuen Gesetzes bedurft, um deren Bestand zu sichern; dazu dürfte es angesichts des knappen verbliebenen Zeitraums bis zu den Neuwahlen im Februar nicht mehr kommen. Aus diesem Grund hat das Bundesfinanzministerium seinen zuletzt bis 31.12.2024 verlängerten Nichtanwendungserlass im Dezember letzten Jahres nochmals um ein Jahr verlängert. Damit kann die Anwaltschaft dieses Kontenmodell vorläufig weiterhin bis Ende 2025 nutzen, ohne befürchten zu müssen, dass Banken die Konten aufgrund der verschärften geldwäscherechtlichen Meldepflichten vorsorglich kündigen.
Zum Hintergrund: Anfang des Jahres 2022 hatten Banken massenhaft anwaltliche Sammelanderkonten gekündigt, nicht zuletzt, weil die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ihre geldwäscherechtliche Risikoeinstufung zu diesen Konten geändert hatte (vgl. dazu ZAP 2022, 211). Als Begründung gab die BaFin an, nur so könnten nach europäischem Recht vorgegebene Meldepflichten nach dem Common Reporting Standard (CRS) erfüllt werden. Die Bundesrechtsanwaltskammer hatte sich daraufhin umgehend an das Finanz- und das Bundesjustizministerium gewandt, um eine weitere Nutzung der Anderkonten zu gewährleisten; u.a. regte sie an, Sammelanderkonten von der geldwäscherechtlichen Meldepflicht auszunehmen.
Nach intensiven Verhandlungen erklärte sich das Bundesfinanzministerium Ende 2022 zunächst bereit, einen Nichtbeanstandungserlass herauszugeben, wonach das Bundeszentralamt für Steuern es bis Ende Juni 2023 nicht sanktionieren sollte, wenn Banken anwaltliche Sammelanderkonten nicht als meldepflichtig behandelten (s. dazu ZAP 2023, 54 und 2023, 108). Später verlängerte das BMF den Erlass bis Ende 2024. Bis dahin wollten die beiden beteiligten Ministerien eigentlich eine dauerhafte gesetzliche Lösung für anwaltliche Sammelanderkonten finden. Ein Anlauf dazu erfolgte im Entwurf des Gesetzes zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen im Berufsrecht der rechtsberatenden Berufe, das letztlich aber ohne eine entsprechende Regelung zu den Anderkonten verabschiedet wurde.
Eine für die Anwaltschaft dauerhafte akzeptable Lösung steht trotz der jetzt erfolgten nochmaligenVerlängerung des ministeriellen Nichtanwendungserlasses damit weiterhin aus. Dafür bedarf es nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums zwingend eines Gesetzes, um eine Ausnahme von der Meldepflicht nach dem Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (FKAustG) in Einklang mit den Vorgaben des CRS zu bringen. Sollte eine solche gesetzliche Nachbesserung nicht rechtzeitig zustande kommen, müssten ab dem Jahr 2026 die Finanzinstitute befürchten, dass Verstöße gegen die Meldepflicht mit Bußgeldern von bis zu 50.000 € geahndet werden; dies dürfte eine weitere Kündigungswelle von Sammelanderkonten durch die Banken erwarten lassen.
[Quelle: BMF]