Anfang des Jahres sind wieder zahlreiche Gesetze in Kraft getreten. Vor allem im Arbeits- und Sozialrecht sind viele Neuerungen zu verzeichnen; wichtige Änderungen gibt es aber auch im Steuerrecht und beim Umwelt- und Verbraucherschutz. Aus der Fülle der Neuregelungen werden nachfolgend die wichtigsten kurz zusammengefasst.
I. Arbeit und Soziales
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Mindestlohn
Der gesetzliche Mindestlohn steigt mit dem 1.Januar auf 12,82 € brutto in der Stunde. Damit liegt die unterste Lohngrenze um 41 Cent höher als im Vorjahr. Gleichzeitig erhöht sich die Minijob-Grenze von 538 € auf 556 € brutto. Die unterste Minijob-Grenze liegt jetzt bei 556,01 €. Die oberste Grenze im sog. Übergangsbereich bleibt bei 2.000 € brutto im Monat; bis zu diesem Einkommen zahlen Beschäftigte geringere Beiträge in die Sozialversicherungen. Zu den Auswirkungen der gestiegenen Mindest(ausbildungs)-vergütungen auf die Bezüge der Renos und Refas vgl. auch ZAP 2024, 1166.
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Kurzarbeitergeld
Die Bundesregierung hat die maximale Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld per Verordnung auf 24 Monate verlängert. Die Maßnahme ist zum 1. Januar in Kraft getreten und befristet bis Ende 2025. Hintergrund ist die erneut gestiegene Zahl von Kurzarbeitern. Ab 2026 soll wieder die reguläre Bezugsdauer von maximal zwölf Monaten gelten; ein Anspruch der über zwölf Monate Verlängerung hinausgehen würde, verfällt mit dem 31.12.2025.
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Wohngeld
Anfang des Jahres ist das Wohngeld – wie alle zwei Jahre – wieder an die allgemeine Preis- und Mietenentwicklung angepasst worden; aktuell steigt es um durchschnittlich 15 % oder etwa 30 € pro Monat.
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Sozialhilfe-Regelsätze
Die Höhe des Bürgergeldes und der Sozialhilfe bleiben 2025 unverändert. Alleinstehende erhalten weiterhin 563 € im Monat. Diese (Besitzschutz-)Regelung gilt nicht für Asylbewerber, die in den ersten 36 Monaten in Deutschland Geldleistungen erhalten; ihre Ansprüche sinken 2025.
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Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung
Die positive Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr hat dafür gesorgt, dass die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung zum 1.Januar deutlicher als in der Vergangenheit steigen. Krankenversicherung: Hier erhöht sich die Beitragsbemessungsgrenze einheitlich auf jährlich 66.150 € bzw. 5.512,50 € im Monat (2024: 62.100 €/Jahr bzw. 5.175 €/Monat). Die Versicherungspflichtgrenze erhöht sich auf jährlich 73.800 € bzw. monatlich 6.150 € (2024: 69.300 €/Jahr bzw. 5.775 €/Monat). Rentenversicherung: Auch die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt mit dem Anfang des Jahres deutlich -erstmals einheitlich in ganz Deutschland – auf 8.050 € im Monat (2024: 7.550 € in den alten, 7450 € in den neuen Bundesländern).
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Pflegeversicherung
Mit der Verordnung zur Anpassung des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung 2025 wurde der Beitragssatz zur Pflegeversicherung im neuen Jahr um 0,2 Prozentpunkte angehoben.
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Erwerbsminderungsrente
Wer eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezieht, kann seit dem 1.Januar mehr hinzuverdienen. Bei voller Erwerbsminderung ergibt sich eine jährliche Hinzuverdienst-Grenze von rund 19.661 €. Bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Mindesthinzuverdienst-Grenze rund 39.322 €.
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Renteneintrittsalter
Seit 2012 wird das Renteneintrittsalter schrittweise – bis 2031 – angehoben. 2025 erreicht der Geburtsjahrgang 1960 seine reguläre Altersgrenze mit 66 Jahren und vier Monaten. Für Menschen, die später geboren wurden, erhöht sich das Renteneintrittsalter in Zwei-Monats-Schritten weiter, d.h. ab dem Geburtsjahrgang 1964 gilt das 67. Lebensjahr als Altersgrenze. Bei der abschlagsfreien Rente für besonders langjährig Versicherte (ursprünglich „Rente mit 63“) steigt die Altersgrenze schrittweise vom 63. auf das 65. Lebensjahr: 1961 Geborene können diese Altersrente ab einem Alter von 64 Jahren und sechs Monaten erhalten. Für später Geborene erhöht sich die Altersgrenze pro Jahrgang um zwei Monate. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 gilt einheitlich das 65. Lebensjahr als Altersgrenze.
II. Steuerrecht
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Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag
Der steuerliche Grundfreibetrag – also das Existenzminimum einer erwachsenen Person – steigt 2025 auf 12.096 €. Gleichzeitig wird der steuerliche Kinderfreibetrag auf 9.600 € angehoben. Darüber hinaus wird das Kindergeld ab Januar um 5 € erhöht, ebenso der Kindersofortzuschlag für Familien, die ein geringes Einkommen haben.
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Entlastung für Familien, Vermieter und Kunsthandel
Das neue Jahressteuergesetz enthält eine Reihe von Entlastungen für verschiedene Steuerpflichtige. So können Eltern jetzt höhere Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen: Künftig sind 80 % – statt bisher zwei Drittel – der Kosten für die Betreuung in Kindergarten, Kinderkrippe oder bei einer Tagesmutter absetzbar, der Höchstbetrag steigt von 4.000 auf 4.800 €. Vermieter können Gemeinnützigkeit erlangen und damit steuerlich entlastet werden, wenn sie dauerhaft vergünstigten Wohnraum zur Verfügung stellen. Für den innergemeinschaftlichen Kunsthandel gilt ab sofort wieder der ermäßigte Steuersatz von 7 % anstelle von 19 %; so sollen wichtige Präsentations- und Vermarktungsmöglichkeiten für Künstlerinnen und Künstler gesichert werden.
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Solidaritätszuschlag
Bereits 2021 war der Solidaritätszuschlag durch Einführung einer entsprechend hoch bemessenen Freigrenze für rund 90 % derjenigen, die den Zuschlag zur Lohn- oder Einkommensteuer i.H.v. 5,5 % gezahlt haben, vollständig entfallen. Diese Freigrenze steigt jetzt von bisher 36.260 € auf 39.900 € und 2026 erneut auf dann 40.700 €. Die Anhebung der Freigrenze führt auch zu einer Verschiebung der sog. Milderungszone, in der die Lohn-/Einkommensteuerpflichtigen entlastet werden, die den Solidaritätszuschlag noch teilweise zahlen.
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Rentenbesteuerung
Mit dem neuen Wachstumschancengesetz wurde der Besteuerungsanteil der Renten verändert, d.h. er steigt jetzt langsamer als bisher: Für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang – rückwirkend ab 2023 – wurde der Anstieg des Besteuerungsanteils der Rente von bisher 1,0 Prozentpunkte auf 0,5 Prozentpunkte pro Jahr abgesenkt. Dies bedeutet z.B. für Neurentner, die 2023 in den Ruhestand gegangen sind, dass sie nicht 83 %, sondern nur 82,5 % ihrer Rente versteuern müssen.
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Grundsteuer
Seit dem 1. Januar wird die Grundsteuer auf der Grundlage des reformierten Rechts erhoben. Sie basiert nicht mehr auf den – veralteten – Einheitswerten, sondern wird anhand neu zu bemessender Grundsteuerwerte ermittelt. Zur Ermittlung dieser Werte wurde zum Stichtag 1.1.2022 eine Hauptfeststellung durchgeführt.
III. Recht und Justiz
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Bürokratieabbau
Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz sowie eine Entlastungsverordnung bringen im neuen Jahr viele Vereinfachungen im Rechtsverkehr und im täglichen Leben. So müssen deutsche Staatsbürger etwa in inländischen Hotels keinen Meldeschein mehr ausfüllen. Arbeitsverträge können jetzt vollständig digital geschlossen werden und börsennotierte Unternehmen dürfen zur Vorbereitung einer Hauptversammlung auf den Versand bestimmter Unterlagen inPapierform verzichten. Die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege wurden von zehn auf acht Jahre verkürzt.
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Restschuldversicherungen
Ab Januar 2025 dürfen Verträge über Restschuldversicherungen frühestens eine Woche nach Abschluss eines Darlehensvertrages abgeschlossen werden. Wird dagegen verstoßen, ist der Versicherungsvertrag nichtig. Bislang galt nur die Vorgabe, dass die Versicherer ihre Kunden eine Woche nach Vertragsschluss erneut über ihr Widerrufsrecht belehren müssen. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen mit der Änderung vor übereilten Abschlüssen geschützt werden, denn derartige Verträge sind wegen hoher Provisionszahlungen teuer, bieten aufgrund zahlreicher Leistungsausschlüsse aber nur einen relativ geringen Versicherungsschutz.
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Schlichtungsstelle der Anwaltschaft
Die unabhängige Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft war bislang nur für Streitwerte bis 50.000 € zuständig. Seit dem 1.1.2025 gilt diese Wertgrenze nicht mehr (vgl. dazu näher ZAP 2024, 949).
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Sammelanderkonten
Auch wenn eine gesetzliche Reparaturregelung infolge des vorzeitigen Endes der Ampel-Koalition nicht mehr zustande kam: Rechtsanwälte können ihre Anderkonten vorläufig weiternutzen. Der Grund ist, dass das BMF seinen Nichtanwendungserlass nochmalig – bis zum 31.12.2025 – verlängert hat (s. dazu unten S. 62, in diesem Heft).
IV. Umwelt- und Verbraucherschutz
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Grenzwerte für Kaminöfen
Kamine, Kaminöfen und Öfen, die zwischen Januar 1995 und dem 21. März 2010 installiert wurden, müssen seit Jahresbeginn die in der Bundesimmissionsschutzverordnung festgelegten Werte für Feinstaub und Kohlenmonoxid einhalten. Sie dürfen pro Kubikmeter Abgas nicht mehr als 4 Gramm Kohlenmonoxid und 0,15 Gramm Staub ausstoßen.
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Amalgam-Zahnfüllungen
Seit dem 1. Januar 2025 dürfen Zahnarztpraxen kein Amalgam mehr für neue Zahnfüllungen verwenden. Damit soll das umweltschädliche Quecksilber reduziert werden. Für Kinder unter 15 Jahren, schwangere und stillende Frauen sowie alle gesetzlich Versicherten sind alternative Füllungen im Frontzahnbereich bereits seit 2018 Kassenleistung.
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Recyclingpflicht für Alttextilien
Mit Beginn des neuen Jahres müssen alte Textilien wie Kleidung, Bettwäsche, Handtücher etc. im Altkleidercontainer entsorgt werden; dies gilt auch dann, wenn sie stark beschädigt oder verschlissen sind. Ziel der EU-weiten Regelung ist es, die Müllmengen nach und nach zu reduzieren und Textilien besser zu recyclen.
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Zahlungsverkehr
Aufgrund einer bereits im Februar vergangenen Jahres beschlossenen EU-Verordnung müssen ab dem 9. Januar dieses Jahres getätigte Echtzeitüberweisungen in Europa flächendeckend eingeführt werden. Danach soll eine Sofortüberweisung unabhängig von Tag und Stunde ausgeführt werden und das Geld innerhalb von zehn Sekunden auf dem Konto des Empfängers eingehen. Der Auftraggeber soll zudem unmittelbar darüber informiert werden, ob der überwiesene Betrag dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurde.