Rechtzeitig zum Jahresende 2024 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf eine überarbeitete Unterhaltstabelle für das neue Jahr herausgegeben. Diese in Abstimmung mit sämtlichen Oberlandesgerichten sowie der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. erarbeitete sog. „Düsseldorfer Tabelle“ ist eine in der juristischen Praxis anerkannte Richtschnur für die Ermittlung des angemessenen Unterhalts i.S.d. § 1610 BGB.
Das seit dem 1.1.2025 anzuwendende Zahlenwerk enthält gegenüber der Vorgängertabelle nur minimal höhere Bedarfssätze für minderjährige und volljährige Kinder; bei studierenden Kindern ist die Anhebung allerdings deutlich. So beruht die Anhebung der Bedarfssätze minderjähriger Kinder (1.bis 3. Altersstufe) auf der Erhöhung des Mindestbedarfs gem. der Siebten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung v. 15.11.2024. Danach beträgt der Mindestunterhalt gem. § 1612a BGB im Jahr 2025
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für Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 482 € (+2 € gegenüber 2024),
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für Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) 554 € (+ 3 € gegenüber 2024),
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für Kinder der 3. Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 649 € (+ 4 € gegenüber 2024).
Entsprechend haben sich die Bedarfssätze volljähriger Kinder zum 1. Januar erhöht; wie bisher beträgt der Bedarf hier in der ersten Einkommensgruppe 125 % des Mindestbedarfs der 2.Altersstufe. Der Bedarf von Studierenden, die nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnen, wurde – in Anlehnung an den zuletzt im Oktober 2024 gestiegenen Höchstfördersatz nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz – von bisher 930 € auf 990 € (einschließlich 440 € Warmmiete) angehoben.
Die Selbstbehalte – also die den Unterhaltsschuldnern für ihren Eigenbedarf zu belassenden Beträge – wurden zum 1. Januar 2025 nicht erhöht. Das OLG Düsseldorf begründete dies damit, dass für eine Anhebung insb. angesichts des unverändert gebliebenen sozialrechtlichen Regelbedarfs kein Anlass bestand. Die vollständige Düsseldorfer Tabelle wird in der kommenden Ausgabe 2 der ZAP im Aufsatzteil wiedergegeben.
[OLG Düsseldorf/Red.]