Die Bundesrechtsanwaltskammer hat im Oktober Muster für eine einfachere Dokumentation von anwaltlichen Geldwäschepräventionspflichten vorgelegt. Die von der Arbeitsgemeinschaft GwG der regionalen Rechtsanwaltskammern bei der BRAK (RAK-AG GwG) erarbeiteten Muster-Dokumentationsbögen mit Rechtsstand Mai 2024 sind im PDF-Format auf der Webseite der BRAK abrufbar; sie sind beschreibbar und daher direkt in der Kanzlei einsetzbar (s. unter https://www.brak.de/anwaltschaft/berufsrecht/geldwaeschepraevention).
Die Vorlagen dienen zur Feststellung der Verpflichteteneigenschaft i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG und der entsprechenden Dokumentation sowie zur Prüfung der Anwendbarkeit des GwG (Dokumentationsbogen A). Für den Fall, dass das GwG anwendbar ist, unterstützen die weiteren Dokumentationsbögen B.1, B.2 und C bei der Identifizierung natürlicher und juristischer Personen. Die nach dem Geldwäschegesetz Verpflichteten müssen zudem – zusätzlich zur allgemeinen Kanzlei-Risikoanalyse (§ 5 GwG) – nach § 10 Abs. 2 GwG für jedes einzelne dem sog. GwG-Katalog unterfallende Mandat eine Risikobewertung vornehmen; diese ist gem. § 8 Abs. 1 Nr. 2 GwG aufzuzeichnen und gesondert aufzubewahren (Dokumentationsbogen D).
Wie die BRAK betont, sollen die Dokumentationsbögen eine Orientierungshilfe darstellen und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die risikoangemessene Prüfung der Mandantschaft, der für diese auftretenden Personen und der wirtschaftlich Berechtigten müssen Anwältinnen und Anwälte als Verpflichtete im Einzelfall selbst vornehmen.
[Quelle: BRAK]