Das Verbraucherschlichtungsverfahren ist eingeführt worden, um Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmen außergerichtlich und damit schneller und kostengünstiger beizulegen als auf dem Rechtsweg. Dieses Angebot hat sich grds. bewährt, könnte nach Auffassung des Bundesjustizministeriums allerdings weiter an Akzeptanz gewinnen. Das Ministerium ist der Meinung, dass es besonders aufseiten der Unternehmen oft noch an der Bereitschaft fehle, an dem Verfahren teilzunehmen. Deshalb soll das Schlichtungsverfahren in einigen Punkten geändert und so für die teilnehmenden Firmen noch attraktiver gemacht werden.
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Förderung und Entbürokratisierung der Verbraucherstreitbeilegung hat das BMJ einen Vorschlag vorgelegt, mitdem das Verfahren in mehreren Punkten vereinfacht werden soll. Dazu sollen insb. das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz und die Universalschlichtungsstellen-Verordnung punktuell geändert werden. Die wichtigsten Neuerungen sind:
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Wegfall der Kostenlast für das obsiegende Unternehmen
Bislang tragen die an einem Schlichtungsverfahren vor der Universalschlichtungsstelle des Bundes teilnehmenden Unternehmen die Kosten auch dann, wenn sie vollständig obsiegen; das soll geändert werden, allerdings nicht zulasten der Verbraucher; für sie bleiben Schlichtungsverfahren auch weiterhin grds. kostenfrei.
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Abschaffung der Teilnahmefiktion
Gestrichen werden soll die (auch kostenauslösende) Fiktion der Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren. Diese greift bisher ein, wenn ein Unternehmen auf einen von der Universalschlichtungsstelle übersandten Schlichtungsantrag schweigt. In derartigen Fällen hatten anschließende Schlichtungsvorschläge aber ohnehin keine hohe Annahmequote, sodass der Aufwand für die Schlichtungsstelle nicht zu rechtfertigen sei, schreibt das BMJ.
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Reduzierung der Informationspflichten für Unternehmen
Reduziert werden sollen auch die Informationspflichten für Unternehmen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern. Dies betrifft zum einen die allgemeine Pflicht für Unternehmen, auf ihrer Webseite und in den AGB anzugeben, inwieweit sie bereit oder verpflichtet sind, an Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen. Die Pflicht zur Nennung der zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle soll auf Unternehmen beschränkt werden, die sich zur Teilnahme an der Schlichtung verpflichtet haben bzw. durch Rechtsvorschrift dazu verpflichtet sind. Zum anderen soll die Pflicht zur Angabe der zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Entstehen einer Streitigkeit für alle nicht teilnahmebereiten Unternehmen entfallen.
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Bescheinigungen über gescheiterte Güteversuche
Um die Schlichtungsstellen zu entlasten, sollen sie die Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch gem. § 15a ZPOEG künftig nur noch auf Antrag ausstellen müssen.