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Höfeordnung wird geändert

Im Geltungsbereich der Höfeordnung (HöfeO) ist aufgrund des Urt. des BVerfG v. 10.4.2018 (1 BvL 11/14 u.a.), mit dem die derzeitigen Einheitswerte für Grundstücke gekippt wurden, eine Neuregelung erforderlich geworden. Da diese Werte ab 2025 nicht mehr fortgeführt werden, muss der Gesetzgeber neue Wertmaßstäbe schaffen, um die Hofnachfolge auf eine sichere Rechtsgrundlage zu stellen.

Hierzu hatte das Bundesjustizministerium bereits im Frühjahr einen Referentenentwurf vorgelegt (s. dazu ZAP 2024, 350), der nun vom Bundeskabinett gebilligt wurde. Danach sollen jetzt neue Kriterien eingeführt werden, um zu ermitteln, wann ein Hof i.S.d. HöfeO vorliegt und wie sich die Abfindung der weichenden Erben errechnet. Um die HöfeO über den 31.12.2024 hinaus auf eine taugliche Berechnungsmethode umzustellen, so der Entwurf, werden die Werte in den §§ 1 und 12’HöfeO angepasst. Dabei soll künftig auf den Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft i.S.v. § 239 BewG (sog. Grundsteuerwert A) abgestellt werden. Um den Bestand der Betriebe nicht zu gefährden und sicherzustellen, dass der Hoferbe die Abfindung innerhalb seines Wirtschaftslebens erwirtschaften kann, wird der so ermittelte Wert noch einmal deutlich reduziert, indem er mit dem Faktor 0,6 multipliziert wird.

Dies soll nach der Abschaffung der Einheitswerte laut Bundesregierung sicherstellen, dass ein Hofwert festgelegt wird, der für die Betroffenen leicht und mit möglichst geringen Transaktionskosten ermittelbar ist und der dabei einerseits den Fortbestand des Betriebs nicht gefährdet und andererseits den weichenden Erben eine angemessene Abfindung gewährt.

Die Höfeordnung ist partielles Bundesrecht; sie gilt’nur in den Ländern Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein und stellt ein Anerbenrecht für die Übergabe von Höfen – unter Lebenden oder im Erbfall – dar, die im Eigentum einer Einzelperson oder von Ehegatten sind.

[Quelle: Bundesregierung]

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