Schlussabrechnungen für die Corona-Wirtschaftshilfen können nur noch bis zum 30. September dieses Jahres eingereicht werden. Darauf hat jetzt noch einmal das Bundeswirtschaftsministerium aufmerksam gemacht. Eigentlich endete die Frist bereits Ende 2023. Allerdings konnten die Berufsorganisationen der sog. „prüfenden Dritten“ aus Anwaltschaft, Steuerberaterschaft und Wirtschaftsprüfern in diesem Frühjahr eine Einigung mit dem Bund und den Ländern erreichen. Danach wurde die Frist für die Schlussabrechnungen letztmalig bis zum 30.9.2024 verlängert und auch der Prüfprozess vereinfacht (vgl. dazu auch ZAP 2024, 349).
Mit den Corona-Wirtschaftshilfen (Überbrückungshilfen, November- und Dezemberhilfen) wurden im Zeitraum Juni 2020 bis Juni 2022 Unternehmen und Selbstständige mit Blick auf deren erheblichen coronabedingten Umsatzrückgänge mit über 63 Mrd. € Bundesmitteln unterstützt. Damit die Auszahlung der Mittel an die Antragsteller zügig erfolgen konnte, wurden die zumeist auf Prognosebasis eingereichten Anträge zunächst vorläufig bewilligt. Konzeptionell war von Beginn an ein nachträglicher Abgleich der Prognoseangaben mit der tatsächlich realisierten Geschäftsentwicklung in einer Schlussabrechnung vorgesehen. Die Antragstellung erfolgt über die digitale Antragsplattform des Bundes unter verbindlicher Einbindung von sog. „prüfenden Dritten“ – etwa Rechtsanwälten und Steuerberatern –, die damit eine zentrale Rolle im Verfahren der Corona-Wirtschaftshilfen einnehmen.
Bislang sind rund 570.000 Schlussabrechnungs-Pakete eingereicht worden. Wie das Bundeswirtschaftsministerium mitteilte, stehen derzeit immer noch etwa 300.000 einzureichende Schlussabrechnungs-Pakete aus. Das Ministerium rief alle prüfenden Dritten dazu auf, jetzt die „letzte Gelegenheit zu nutzen“ und die noch ausstehenden Schlussabrechnungen einzureichen.
[Quelle: BMWK]










