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Insolvenzschutz bei Pauschalreisen nach Reiserücktritt wegen Corona

Eine wichtige Entscheidung für alle Pauschalreisenden, die in der Corona-Pandemie ihre Reise nicht antreten konnten oder wollten, hat jetzt der EuGH gefällt. Die Reisenden erhalten auch dann – und zwar vom Reiseversicherer – ihr Geld zurück, wenn der Reiseveranstalter inzwischen in Konkurs gegangen ist. Derartige Pleiten von Veranstaltern hatten sich insb. nach Corona europaweit gehäuft, weswegen die Entscheidung aus Luxemburg Bedeutung weit über den konkreten Fall von betroffenen Urlaubern aus Österreich und Belgien hat.

In dem vom EuGH entschiedenen Fall waren im ersten Corona-Jahr 2020 Urlauber aufgrund der Pandemie von ihren Pauschalreisen nach Gran Canaria bzw. in die Dominikanische Republik zurückgetreten. Die Erstattung der von ihnen getätigten Zahlungen drohte aber zu scheitern, weil die Veranstalter inzwischen insolvent geworden waren. Deren Versicherer weigerten sich einzuspringen, mit der Begründung, dass sie lediglich das Risiko versichert hätten, dass eine Reise gerade wegen der Insolvenz des Reiseveranstalters nicht durchgeführt werde. In den vorliegenden Fällen seien die Reisen aber deshalb nicht durchgeführt worden, weil die Reisenden von ihnen zurückgetreten seien; der Veranstalter sei erst später insolvent geworden.

Dieser Argumentation folgten die Luxemburger Richter nicht (Urt. v. 29.7.2024 – C-771/22 und C-45/23). Sie verwiesen auf die EU-Reiserichtlinie (Richtlinie 2015/2302), deren erklärter Zweck es ist, den Reisenden im Fall eines zulässigen Rücktritts einen Anspruch auf volle Erstattung aller für die Pauschalreise getätigten Zahlungen zu geben. Diesem Anspruch würde seine praktische Wirksamkeit genommen, so folgern die Richter, falls die Versicherung gar nicht einspringen müsste, sollte der Veranstalter nach einem zulässigen Rücktritt insolvent werden. Der EU-rechtlich vorgesehene Insolvenzschutz greift also auch dann, so formuliert es der EuGH unter Bezug auf den Wortlaut der Richtlinie, wenn ein Reisender „aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände“ von seiner Reise zurücktritt und der Reiseveranstalter (erst) nach diesem Rücktritt insolvent wird.

[Quelle: EuGH]

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