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Experten-Zustimmung zur Datenschutznovelle

Überwiegend grundsätzliche Zustimmung aber viele Verbesserungsvorschläge im Detail – so lautete der Tenor bei einer Anhörung von Sachverständigen zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (s. BT-Drucks 20/10859) im Innenausschuss des Deutschen Bundestages Ende Juni. Mit der Novelle will die Bundesregierung sowohl Vereinbarungen des Koalitionsvertrags umsetzen als auch die Ergebnisse einer Evaluierung des BDSG aufgreifen. Geplant ist u.a., die sog. Datenschutzkonferenz im BDSG festzuschreiben, die Datenschutzaufsicht zu straffen sowie einige Klarstellungen vorzunehmen, etwa im Hinblick auf den Geltungsbereich des BDSG, bei der Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume sowie beim Scoring von Verbrauchern.

In der Anhörung kritisierte der Experte vom Chaos Computer Club, es sei in der jüngsten Vergangenheit immer wieder zum Einsatz biometrischer Fernidentifikationssysteme durch Polizeibehörden gekommen, welche die fehlende Rechtsgrundlage einfach ignorierten. Die Gelegenheit der BDSG-Novelle solle daher genutzt werden, die Gesichtserkennung im öffentlichen Raum unmissverständlich zu verbieten. Auch die Vertreterin der Gesellschaft für Freiheitsrechte trug die Auffassung vor, dass biometrische Fern­identifikation eine besondere Gefahr für Grund- und Menschenrechte darstelle. Die geplante Reform im BDSG sollte deshalb genutzt werden, um ein Verbot biometrischer Fernidentifikation im öffentlichen Raum gesetzlich zu verankern. Der Einsatz derartiger Technologie berge das Risiko ausufernder Massenüberwachung; Bewegungs- und Persönlichkeitsprofile könnten erstellt werden. Demgegenüber war ein Beamter der Akademie der Polizei aus Hamburg der Meinung, das Europa- und Verfassungsrecht stehe einem bundesgesetzlichen Verbot der biometrischen Gesichtserkennung zwar nicht grundsätzlich entgegen, gebiete ein solches Verbot aber auch nicht.

Mehrere Experten befassten sich mit dem sog. Scoring von Verbrauchern im Kredit- und Zahlungsverkehr. Der Sachverständige vom Verbraucherzentrale Bundesverband verwies auf die enorme Bedeutung der Bonitäts-Scores für den Zugang zu Verträgen und damit die Teilhabe am Wirtschaftsverkehr. Dies begründe den Bedarf an besonderen gesetzlichen Anforderungen. Mit dem Gesetzentwurf werde begrüßenswerterweise die Transparenz beim Bonitäts-Score erhöht. Auch ein Professor von der Universität Bonn sah die geplanten Neuerungen zum Kredit-Scoring positiv; hier sei eine umfassende Regelung vorgesehen, die ihren Zweck erfüllen werde, Verbraucherschutz, Persönlichkeitsschutz und wirtschaftliche Handlungsfähigkeit in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Demgegenüber erachtete eine seiner Kolleginnen von der Uni Bonn die Neuerungen als lückenhaft; sie mahnte eine ergänzende Regelung für das Scoring durch Zahlungsdienstleister an. Die Professorin verwies auf das im BDSG angesprochene Dreiecksverhältnis zwischen Kreditinstituten, Kreditauskunfteien und Betroffenen. Kreditauskunfteien würden in diesem Dreiecksverhältnis bestimmten einschränkenden Vorgaben unterworfen. Sofern aber Zahlungsdienstleister wie Paypal oder Klarna selbst scorten, finde die Regelung keine Anwendung. Es erscheine dringend angezeigt, die Regelungen anzugleichen.

[Quelle: Bundestag]

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