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Elektronische Präsenzbeurkundung kommt

Das Beurkundungsverfahren soll in Zukunft deutlich digitaler werden und sich von seiner Papiergebundenheit lösen. Der große Vorteil wäre eine medienbruchfreie Bearbeitung und Verwahrung von Dokumenten, was in den Urkundenstellen Zeit und Personal sparen könnte. Aus diesem Grund treibt das Bundesjustizministerium die Digitalisierung des Beurkundungswesens voran (s. dazu ZAP 2024, 246).

Ein vom BMJ erarbeiteter Gesetzentwurf zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung ist jetzt vom Bundeskabinett gebilligt worden. Ziel des Vorhabens ist es, die Möglichkeiten zur Errichtung elektronischer Dokumente zum Zwecke der Beurkundung durch Notarinnen und Notare sowie andere Urkundenstellen – auch vor dem Hintergrund, dass ab dem 1.1.2026 die elektronische Aktenführung bei den Gerichten verpflichtend wird – „erheblich auszuweiten“. Bislang sieht das Beurkundungsgesetz nur punktuell die Errichtung elektronischer Dokumente zum Zwecke der öffentlichen Beurkundung vor.

Kernstück der Neuregelung ist die Ermöglichung der Aufnahme elektronischer Niederschriften zur Beurkundung von Willenserklärungen in Gegenwart der Urkundsperson. Auch für sonstige Beurkundungen würden die Möglichkeiten zur Errichtung elektronischer Dokumente anstelle von papierförmigen Urkunden ausgeweitet, heißt es in dem Entwurf. Änderungen sind in insgesamt zehn Gesetzen vorgesehen, darunter in der BNotO, im BeurkG, im BGB und in der ZPO.

Die Entscheidung, ob in einem Beurkundungsverfahren künftig eine papierförmige Urkunde oder ein elektronisches Dokument genutzt wird, soll die jeweilige Urkundenstelle treffen, ein Wahlrecht der Beteiligten besteht also nicht. Gleiches gilt für die Beglaubigung von eigenhändigen elektronischen Unterschriften und Handzeichen. Anderes soll aber gelten, wenn z.­B. zwingend eine papierförmige Urschrift der Urkunde benötigt wird, etwa im Falle von Vollmachten oder bei zur Verwendung im Ausland bestimmten Erklärungen, heißt es in der Begründung weiter.

Der Gesetzentwurf ist im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig. Da die Bundesregierung das Vorhaben zudem als „besonders eilbedürftig“ gekennzeichnet hat, dürften die jetzt beschlossenen Änderungen wohl zeitnah in Kraft treten.

[Quelle: Bundesregierung]

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