Der jüngste Tätigkeitsbericht der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft dokumentiert eine weiterhin hohe Akzeptanz der Schlichtungstätigkeit in der Anwaltschaft. Das meldete die Stelle Anfang Februar. Danach hatte die Einrichtung im zurückliegenden Jahr 2023 zwar etwas geringere Eingangszahlen zu verbuchen, dafür mussten aber auch weniger Anträge als unzulässig oder aussichtslos abgelehnt werden. Die Einigungsquote konnte weiter gesteigert werden und liegt nun bei knapp zwei Dritteln.
Aufgabe der im Jahr 2011 eingerichteten unabhängigen Schlichtungsstelle der Anwaltschaft ist es, in vermögensrechtlichen Streitigkeiten zwischen Anwältinnen und Anwälten und ihrer Mandantschaft zu schlichten. In ihrem jährlichen Bericht informiert die Stelle u.a. über Zuständigkeiten, Aufgaben und Organisation, den Ablauf des Schlichtungsverfahrens, die Art der Streitigkeiten sowie über Eingänge und Erledigungen der Anträge.
Wie die Schlichtungsstelle im jüngsten Bericht ausführt, gingen 2023 im Vergleich zum Vorjahr etwa 7 % weniger Schlichtungsanträge ein. Die Schlichter führen diese Entwicklung aber nicht auf ein nachlassendes Interesse an der Schlichtung zurück, sondern auf eine konsequentere Aufklärung, vor allem durch Hinweise im Rahmen des neu gestalteten Online-Formulars, über das inzwischen gut zwei Drittel aller Schlichtungsanträge gestellt werden. Die Teilnahmebereitschaft an dem freiwilligen Schlichtungsverfahren liegt mit knapp 90 % weiterhin sehr hoch. Die Einigungsquote in den abgeschlossenen Schlichtungsverfahren nahm um 1 % gegenüber dem Vorjahr zu und lag bei etwa 64 %.
Im Vergleich zum Vorjahr mussten 6 % weniger Schlichtungsanträge als unzulässig oder aussichtslos abgelehnt werden. Häufigster Ablehnungsgrund waren dabei wie in den Vorjahren fehlende Erfolgsaussichten, etwa weil die Fronten zwischen den Parteien so verhärtet waren, dass eine Einigung unmöglich erschien. Im Vergleich zum Vorjahr sank die Zahl der aussichtslosen Anträge jedoch um etwa 10 %. Konstant niedrig blieb die Zahl der Schlichtungsverfahren, die ergebnislos beendet wurden, weil der Antragsgegner nicht (weiter) am Verfahren teilnehmen wollte. In rund 70 % der unterbreiteten Schlichtungsvorschläge schlug die Schlichtungsstelle ein gegenseitiges Nachgeben vor, etwa 30 % enthielten einen Vorschlag ausschließlich zugunsten einer Partei des Schlichtungsverfahrens.
Die durchschnittliche Dauer eines Schlichtungsverfahrens betrug ca. 56 Tage und lag damit weiterhin deutlich unter der gesetzlich vorgegebenen Höchstgrenze von 90 Tagen. Im Vergleich zum Vorjahr konnte die Gesamtverfahrensdauer von Eingang des Antrags bis zur Abschlussmitteilung nochmals um 9 % verkürzt werden. Wie im Vorjahr betrafen etwa 55 % der erledigten Verfahren (auch) Schadensersatzforderungen, die übrigen Verfahren betrafen Gebührenstreitigkeiten.
Wie die Schlichtungsstelle resümiert, legt die Art der untersuchten Streitigkeiten nahe, dass die Parteien im Vorfeld nach wie vor unzureichend kommunizieren und über Vergütungsabrechnungen nicht ausreichend transparent und verständlich aufgeklärt wird. Die Schlichter empfehlen deshalb Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, von Beginn an und auch während des laufenden Mandats, Mandantinnen und Mandanten gründlich und verständlich über voraussichtlich entstehende Kosten, die Erfolgsaussichten und die verschiedenen Möglichkeiten des rechtlichen Vorgehens aufzuklären. So ließen sich Missverständnisse, falsche Erwartungen und Streitigkeiten am ehesten vermeiden.
[Quellen: Schlichtungsstelle/BRAK]