Wie die Bundesregierung kürzlich auf eine Kleine Anfrage im Bundestag mitteilte, haben bislang zehn Bundesländer von den neuen Verordnungsermächtigungen nach dem Baulandmobilisierungsgesetz Gebrauch gemacht, die sich auf Gebiete mit einem sog. angespannten Wohnungsmarkt beziehen. So hätten Berlin, Hamburg, Bayern, Hessen und Niedersachsen mehrere Verordnungsermächtigungen genutzt, die Länder Bremen, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein jeweils eine (vgl. BT-Drucks 20/9441).
Ziel des Baulandmobilisierungsgesetzes aus dem Jahr 2021 war es, das Bauplanungsrecht insoweit anzupassen, dass Kommunen befähigt werden, ausreichend Bauland für den Bau von Wohnraum aktivieren zu können. Dem Gesetz vorausgegangen war die Arbeit der Baulandkommission, die im Juli 2019 einen Bericht mit Empfehlungen vorgelegt hatte. Neben zahlreichen anderen Maßnahmen wurden im Gesetz Instrumente eingeführt, die nur in angespannten Wohnungsmärkten Anwendung finden sollten. Die Verantwortung, Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten auszuweisen, wurde den Ländern überlassen. Die Instrumente, die nur auf derartigen angespannten Wohnungsmärkten angewandt werden können, sind: Besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 BauGB, Befreiung vom Bebauungsplan nach § 31 BauGB, Erweiterte Baugebote nach § 175 und § 176 BauGB sowie Umwandlungsvorbehalt nach § 250 BauGB.
Wie die Bundesregierung weiter mitteilte, arbeitet sie auch aktuell wieder an einer Novellierung des Baugesetzbuchs mit dem Ziel, dessen Instrumente „noch effektiver und unkomplizierter anwenden“ zu können, Klimaschutz und -anpassung, Gemeinwohlorientierung und die Innenentwicklung zu stärken sowie zusätzliche Bauflächen zu mobilisieren und weitere Beschleunigungen der Planungs- und Genehmigungsverfahren vorzunehmen. Ein entsprechender Gesetzentwurf des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen befinde sich derzeit in der Ressortabstimmung.
[Quelle: Bundesregierung]