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Fälligkeit der Anwaltsgebühren bei’ruhendem Verfahren

Auf eine – mit Blick auf die anwaltliche Vergütung – interessante Gerichtsentscheidung hat die Bundesrechtsanwaltskammer hingewiesen. Sie betrifft die Frage, wann die Anwaltsgebühren bei einem ruhenden Verfahren fällig werden. Nach Auffassung des LAG Berlin-Brandenburg soll bereits ein dreimonatiger Stillstand des Verfahrens genügen (Beschl. v. 26.10.2023 – 26 Ta (Kost) 6085/23, ZAP’EN-Nr. 658/2023 [in dieser Ausgabe]).

In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Betriebsrat eines Konzerns gegen den Einsatz von sechs unterschiedlichen Security-Systemen in den Konzernbetrieben geklagt. Nach Beginn des Verfahrens baten die Parteien das Gericht allerdings, den bereits anberaumten Gerichtstermin wieder aufzuheben; man wolle das Verfahren vor einer eingerichteten Einigungsstelle fortsetzen. Danach passierte ein Jahr lang vor Gericht überhaupt nichts mehr; dann beantragten die Anwälte des Betriebsrats die Festsetzung des Gegenstandswerts. Gegen die Festsetzung auf lediglich 30.000 € legten sie Beschwerde ein.

Das LAG gab dieser Beschwerde Recht und legte den Gegenstandswert letztlich auf das Doppelte fest. In diesem Zuge stellte das Gericht auch fest, dass die Vergütung bereits fällig sei. Nach Auffassung der Richter wird die anwaltliche Vergütung nach § 8 Abs. 1 S. 2 RVG u.a. fällig, wenn „das Verfahren länger als drei Monate ruht“. Nach Auffassung des LAG soll dafür auch bereits ein dreimonatiger Stillstand des Verfahrens genügen. Entscheidend sei aber, dass das Gericht zu erkennen gebe, dass es das Verfahren von sich aus bis auf Weiteres nicht weiter betreiben wolle; einer förmlichen Ruhensanordnung i.S.v. § 251 ZPO bedürfe es hingegen nicht. Dieser Voraussetzung habe das Gericht vorliegend dadurch genügt, dass es dem Antrag, das Verfahren terminlos zu stellen sowie den angesetzten Gerichtstermin aufzuheben, nachgekommen sei.

[Quelle: BRAK]

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