Unternehmen, die eine Telekommunikationsanlage oder eine Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energien errichten wollen, benötigen für ihre Vorhaben regelmäßig Informationen aus dem Grundbuch, insb. darüber, wer Eigentümer des Grundstücks ist, das für eine entsprechende Anlage infrage kommt. Mitunter gestaltet sich die Erlangung dieser Informationen für die betreffenden Unternehmen schwierig. In der Praxis wird die Grundbucheinsicht durch die Grundbuchämter uneinheitlich gehandhabt und nicht immer gewährt.
Dies will das Bundesjustizministerium ändern. Mit einer Änderung der Grundbuchverordnung (GBV) will das Ministerium sicherstellen, dass Grundbuchämter den betreffenden Unternehmen künftig tatsächlich Grundbucheinsicht gewähren und dies nicht an zu hohe Voraussetzungen knüpfen. Dadurch soll ein Beitrag zum Bürokratieabbau, zur Energiewende und zur Verbesserung des Netzausbaus im Bereich Mobilfunk geleistet werden.
Im Einzelnen sind folgende Änderungen geplant:
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In Bezug auf Unternehmen, die Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien, zur elektrochemischen Herstellung von Wasserstoff oder zur Erzeugung von Strom aus Wasserstoff betreiben oder projektieren, soll in der GBV klargestellt werden, dass ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Grundbuch i.d.R. vorliegt, wenn das Unternehmen erklärt, unter Nutzung der Grundstücke solche Anlagen betreiben oder projektieren zu wollen.
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Für Funkturmunternehmen und Betreiber anderer Telekommunikationsanlagen soll geregelt werden, dass sie zu den Versorgungsunternehmen i.S.v. § 86a GBV gehören. Den dort aufgeführten Unternehmen kann die Einsicht in dasGrundbuch für sämtliche Grundstücke eines Grundbuchamtsbezirks gestattet werden. Außerdem wird geregelt, dass bei diesen Unternehmen ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Grundbuch in allgemeiner Form für sämtliche Grundstücke eines Grundbuchamtsbezirks nach § 86a GBV bereits dann vorliegt, wenn der Grundbuchamtsbezirk in einem Suchkreis für den Netzausbau im Bereich Mobilfunk liegt.
Der Verordnungsentwurf zur Änderung der GBV ist derzeit an die Länder und Verbände versendet; diese haben noch bis Mitte Dezember Gelegenheit, zum Vorhaben Stellung zu nehmen.
[Quelle: BMJ]