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„Zeitpuffer“ für elektronische Übermittlung einer Revisionsbegründung

Bereits zu Zeiten der Telefaxübermittlungen waren Rechtsmitteleinlegungen oder -begründungen in allerletzter Minute kurz vor Mitternacht fast an der Tagesordnung, wie man den zahllosen in der Literatur geschilderten Beispielen entnehmen kann. Die Umstellung auf das beA hat hier offenbar keineswegs eine Entspannung bei den beteiligten Anwälten gebracht. Die’Zahl der verweigerten Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand wegen Fristversäumung scheinen nach wie vor hoch. Erst gerade hat das BVerwG wieder eine Revision in einer Asylsache „abgeschmettert“, weil die Rechtsmittelbegründung zu spät eingegangen war. Der klare Rat des Senats: Bitte nicht erst wenige Minuten vor Mitternacht mit der Übersendung des Schriftsatzes beginnen, weil mit technischen’Störungen immer gerechnet werden muss (BVerwG, Beschl. v. 25.9.2023 – 1 C 10.23).

Der Fall: Eine Somalierin hatte bereits in Italien den Status einer subsidiär Schutzberechtigten erlangt. In Deutschland stellte sie einen Asylantrag, der aber vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als unzulässig abgelehnt wurde. Ihr wurde u.a. die Abschiebung nach Italien angedroht. Ihre hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos, ebenso ihre Berufung. Allerdings ließ das OVG die Revision nach § 78 Abs. 8 AsylG zu,’da es in der Beurteilung der allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage in Italien von der Beurteilung eines anderen OVG abgewichen war.

In dem Verfahren vor dem BVerwG gelang es dann aber ihrem Rechtsanwalt nicht, die Revisionsbegründung fristgerecht per beA zu übermitteln. Wegen einer technischen Störung ging der Schriftsatz nicht rechtzeitig in Leipzig ein, weswegen der Anwalt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragte. Diese wurde allerdings versagt: Die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist sei nicht unverschuldet gewesen, so der 1. Senat des BVerwG. Auch im elektronischen Rechtsverkehr müsse mit einer nicht jederzeit reibungslosen Übermittlung gerechnet werden. Diesem Umstand müsse ein Rechtsanwalt durch eine „zeitliche Sicherheitsreserve“ Rechnung tragen. Dafür nicht ausreichend sei ein – wie hier – erstmaliger, letztendlich fehlgeschlagener Übermittlungsversuch der Revisionsbegründungsschrift sieben Minuten vor Fristablauf.

[Quelle: BVerwG]

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