Beitrag

Recht auf Untervermietung einer Einzimmerwohnung

Auch der Mieter einer Einzimmerwohnung kann einen Anspruch gegen seinen Vermieter auf Gestattung der Gebrauchsüberlassung an einen Dritten haben. Dies entschied der u.a. für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs Mitte September. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Hauptmieter seinen Gewahrsam am Wohnraum nicht völlig aufgibt (BGH, Urt. v. 13.9.2023 – VIII’ZR 109/22).

In dem entschiedenen Fall plante der Mieter einer in Berlin gelegenen Einzimmerwohnung einen beruflichen Auslandsaufenthalt und wollte das Zimmer für diesen Zeitraum untervermieten. Seine an den Vermieter gerichtete Bitte um Gestattung der Untervermietung wurde allerdings abgelehnt. Daraufhin erhob der Mieter Klage auf Erteilung der Erlaubnis der Untervermietung „eines Teils der Wohnung“ an den bezeichneten Untermieter und begründete sie damit, dass er für die Dauer seiner berufsbedingten Abwesenheit einen Teil der Wohnung an die benannte Person untervermieten, jedoch persönliche Gegenstände weiter in der Wohnung – und zwar in einer Kommode – lagern wolle; zudem wolle er im Besitz des Wohnungsschlüssels bleiben. Vor dem Amtsgericht hatte er damit keinen Erfolg, jedoch anschließend vor dem LG.

Der BGH schloss sich jetzt der Entscheidung des Landgerichts an. Er entschied letztinstanzlich, dass dem Kläger ein Anspruch gem. § 553 Abs. 1 BGB auf Gestattung der befristeten, teilweisen Gebrauchsüberlassung an den von ihm benannten Dritten zusteht. Die Vorschrift, so argumentiert der VIII. Senat, mache weder quantitative Vorgaben hinsichtlich des beim Mieter verbleibenden Anteils des Wohnraums noch qualitative Anforderungen bezüglich dessen weiterer Nutzung durch den Mieter. Ein Ausschluss von Einzimmerwohnungen aus dem Anwendungsbereich der Bestimmung des § 553 Abs. 1 BGB ergebe sich weder aus dem Gesetzeswortlaut, der Gesetzesgeschichte noch aus dem mieterschützenden Zweck der Vorschrift. Letzterer liefe für Mieter einer Einzimmerwohnung andernfalls gänzlich leer. Sachgerechte Gründe dafür, solche Mieter insoweit als weniger schutzwürdig anzusehen als Mieter einer Mehrzimmerwohnung, seien nicht ersichtlich, denn auch dem Mieter einer Einzimmerwohnung könne es, namentlich bei – wie hier – befristeter Abwesenheit, darum gehen, sich den Wohnraum zu erhalten.

Die Beurteilung des Landgerichts, dass der Mieter dem Untermieter die Einzimmerwohnung nur teilweise überlassen wollte, sei nicht zu beanstanden. Der Kläger habe seinen Gewahrsam an der Wohnung nicht vollständig aufgegeben. Denn er habe persönliche Gegenstände in der Wohnung in einem Bereich zurückgelassen, der seiner alleinigen Nutzung vorbehalten war, und sich den Zugriff hierauf zudem durch Zurückbehaltung eines Wohnungsschlüssels gesichert. Hinzu trete der Wille des Klägers, die Wohnung nur für die Zeit seines Auslandsaufenthalts dem Dritten zu überlassen.

[Quelle: BGH]

Diesen Beitrag teilen

Facebook
Twitter
WhatsApp
LinkedIn
E-Mail

Unser KI-Spezial

Erfahren Sie hier mehr über Künstliche Intelligenz – u.a. moderne Chatbots und KI-basierte…