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Kein Anspruch auf Teilnahme an Revisionshauptverhandlung

Ein inhaftierter Angeklagter kann nicht verlangen, zu der Verhandlung über seine Revision beim BGH vorgeführt zu werden. Das hat kürzlich der 5.’Strafsenat des BGH entschieden und einen entsprechenden Antrag abgelehnt. Die Richter argumentierten, dass der Verteidiger den Angeklagten ausreichend vertreten könne (BGH, Beschl. v. 6.9.2023 – 5 StR 215/23).

Ein Angeklagter war vom Landgericht wegen Brandstiftung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt worden. Dagegen legte die Staatsanwaltschaft Revision ein;’sie wendet sich mit dem Rechtsmittel gegen’die Ablehnung des bedingten Tötungsvorsatzes’durch die Strafkammer. Auch der Angeklagte legte Revision ein; er greift seine Verurteilung mit einer Verfahrensbeanstandung und der Rüge der Verletzung materiellen Rechts an. Die Revisionshauptverhandlung soll Mitte Februar 2024 stattfinden. Der inhaftierte Angeklagte hat mit Schriftsatz seines Verteidigers beantragt, zur Hauptverhandlung vorgeführt zu werden.

Dies lehnte der 5. Strafsenat des BGH aber ab: Er hält eine Vorführung des Angeklagten nach § 350 Abs. 2 S. 3 StPO nicht für geboten. Die Revisionshauptverhandlung sei gem. § 337 StPO auf die rein rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils beschränkt. Eine eigene Sachentscheidung des Senats gem. § 354 Abs. 1 und 1a StPO komme nach Aktenlage nicht in Betracht. Besondere in der Person des Angeklagten liegende Umstände, die eine Vorführung angezeigt erscheinen lassen, seien nicht ersichtlich. Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falls für den Angeklagten erfordere weder das Gebot der Waffengleichheit noch das Recht auf effektive Verteidigung seine Vorführung, da der Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung anwesend sein werde.

[Quelle: BGH]

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