Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) und der Deutsche Anwaltverein (DAV) haben sich erneut für eine zeitnahe Erhöhung der anwaltlichen Vergütung stark gemacht. In einer gemeinsamen Stellungnahme bekräftigten sie Ende September ihre bereits wiederholt vorgetragene Forderung nach einer linearen Anpassung der Anwaltsgebühren, um eine Angleichung an die wirtschaftliche Entwicklung zu erreichen.
Die beiden Organisationen führen in ihrem Forderungsschreiben aus, dass neben den grds. stetig wachsenden Kosten zur Unterhaltung einer Kanzlei auch die enorm gestiegene Inflationsrate in Folge der Pandemie sowie der Energiekrise aufgrund desrussischen Angriffskriegs auf die Ukraine ein rasches Handeln erfordern. Bereits beider letzten Vergütungsanpassung durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 sei keine vollständige Angleichung an die wirtschaftliche Entwicklung seit dem 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz von 2013 erfolgt. Auch diese Differenz muss nach Ansicht der beiden Anwaltsvertretungen dringend ausgeglichen werden.
Mit der Stellungnahme schlagen BRAK und DAV zudem strukturelle Änderungen im RVG vor. So solle das Schriftformerfordernis bei Rechtsanwaltsrechnungen in § 10 RVG – unabhängig von der Zustimmung von Mandantinnen und Mandanten – durch die Textform ersetzt werden. Auch die Zusatzgebühr nach Nr. 1010 VV RVG sollte laut BRAK und DAV dahingehend geändert werden, dass diese unabhängig von der Durchführung einer Beweisaufnahme bei der Teilnahme an mehr als zwei Terminen mit einer Gesamtdauer von insgesamt mehr als 120 Minuten entsteht. Daneben wird die Einführung einer gesonderten Vergütung für die Tätigkeit im strafrechtlichen Zwischenverfahren und die Anhebung der Verfahrenswerte in Kindschafts- sowie Gewaltschutz- und Abstammungssachen gefordert.
Nicht zuletzt sind DAV und BRAK der Auffassung, dass die Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 VV RVG künftig auch das Einscannen von in Papierform vorliegenden Akten zur weiteren Bearbeitung als elektronische Akte erfassen sollte. Auch halten die Organisationen eine Erhöhung der Fahrtkostenpauschale nach Nr. 7003 VV RVG auf mind. 0,50 € für sachgerecht und notwendig.
[Quellen: BRAK/DAV]