In den vergangenen Wochen ist wieder eine Reihe von Neuregelungen in Kraft getreten. Sie betreffen vorrangig den Umwelt- und Verbraucherschutz, daneben wird auch die Digitalisierung vorangetrieben – bei der Zulassung im Straßenverkehr und bei der öffentlichen Auftragsvergabe. Im Einzelnen:
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Straßenverkehr: Stufe 4 der digitalen Zulassung
Zum 1. September in Kraft getreten ist die neue Fahrzeug-Zulassungsverordnung. Sie läutet die sog. vierte Stufe der digitalen Kfz-Zulassung ein. Danach können Kraftfahrzeuge jetzt sofort nach der digitalen Zulassung am Straßenverkehr teilnehmen. Zwar konnten Zulassungsanträge auch schon bisher digital vom heimischen Schreibtisch aus gestellt werden; die Antragsteller mussten aber mit der Teilnahme am Straßenverkehr warten, bis ihnen die Kfz-Dokumente und Plaketten per Post zugegangen waren. Das ist künftig nicht mehr nötig; die Antragsteller dürfen jetzt bis zu zehn Tage ohne diese fahren. Als Nachweis reicht der vorläufige digitale Zulassungsbescheid. Zu den weiteren Neuerungen zählt die Möglichkeit, besondere Kennzeichen wie Oldtimer- und Saisonkennzeichen online zu beantragen. Auch können erstmals juristische Personen Zulassungen auf sich selbst und andere Personen über die sog. i-Kfz-Portale abwickeln. Begünstigt werden damit u.a. Autohäuser, Flottenbetreiber und Zulassungsdienstleister, die eine Vielzahl von Zulassungsanträgen im Jahr zu stellen haben; ihre Anträge können nunmehr über die Zentrale Großkundenschnittstelle beim Kraftfahrt-Bundesamt in die i-Kfz-Portale eingesteuert werden.
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Öffentliche Auftragsvergabe: eForms
Bereits am 24. August in Kraft getreten ist die Verordnung zur Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare („eForms“). Danach erfolgt die Erstellung von Bekanntmachungen für öffentliche Aufträge künftig nicht mehr in abgeschlossenen Formularen, sondern aus einer Kombination verschiedener Datenfelder in elektronischen Formularen, den „eForms“. Die Einzelheiten werden nach dem Vorbild der „eRechnung“ in einer Fachdatenstandard-Komponente „eForms-DE“ festgelegt. Die VO soll damit zu einer weiteren Digitalisierung öffentlicher Vergabeverfahren beitragen und damit u.a. die Ausschreibungssuche für Unternehmen erleichtern.
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Vorrang für Energietransporte der Bahn
Mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Energiesicherungstransportverordnung ist der priorisierte Energietransport auf der Schiene zunächst bis zum 31.3.2024 verlängert worden. Danach können zur Sicherung der Energieversorgung in Deutschland Kohle und Mineralöl vorrangig auf der Schiene transportiert werden, wenn es beim Güterverkehr oder in der Binnenschifffahrt eng wird.
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Umweltbonus für E-Autos
Die Förderung des Kaufs von Elektrofahrzeugen wird weiter abgeschmolzen. Bereits seit Januar dieses Jahres werden nur noch reine Elektrofahrzeuge gefördert. Seit dem 1. September können nur noch private Käufer die Zulage beantragen. Zudem sinkt der Bundesanteil an dieser – Umweltbonus genannten – Förderung ab dem 1.1.2024 auf 3.000 € und der Förderdeckel (d.h. der max. Netto-Listenpreis des jeweiligen Basismodells) von 65.000 € auf 45.000 €. Der Umweltbonus setzt sich je zur Hälfte aus dem Bundeszuschuss und einem Zuschuss des Automobilherstellers zusammen. Beantragt werden kann er ausschließlich online beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
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Einführung von Tierhaltungskennzeichen
Nach dem neuen Tierhaltungskennzeichnungsgesetz müssen Lebensmittel tierischer Herkunft künftig mit der Haltungsform der Tiere gekennzeichnet werden. Das Kennzeichen ist zunächst freiwillig, nach einer Übergangszeit von zwei Jahren wird es verpflichtend. Vorerst gelten die Vorschriften nur für frisches, unverarbeitetes Schweinefleisch; weitere Tierarten sollen folgen.
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Tötung von männlichen Hühnerembryonen
Nach bisheriger Rechtslage würde es ab dem 1.1.2024 nur noch bis zum 7. Bebrütungstag gestattet sein, männliche Hühnerembryonen zu töten. Ein am 24. August in Kraft getretenes Gesetz regelt nun, dass dies künftig sogar bis zum 12. Bebrütungstag möglich ist; erst ab dem 13. Tag gilt danach das Tötungsverbot. Begründet wird die Verlängerung damit, dass nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen das Schmerzempfinden bei Hühnerembryonen nicht vor dem 13. Bebrütungstag einsetzt.
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Zusammensetzung und Recycling von Batterien
Eine am 17. August in Kraft getretene neue EU-Batterieverordnung sieht vor, dass Batterien nachhaltiger werden sollen. Danach wird künftig der gesamte Lebenszyklus eines Produkts betrachtet. So sollen, beginnend ab dem kommenden Jahr, Batterien nur noch ein Minimum an schädlichen Substanzen enthalten, zudem einen geringen CO2-Fußabdruck haben und weniger Rohstoffe benötigen. Außerdem sollen sie europaweit gesammelt, wiederverwendet und recycelt werden.
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Produktionsverbot von Leuchtstoffröhren
Die Verwendung von Quecksilber in Elektro- oder Elektronikgeräten ist zwar bereits seit über 15 Jahren untersagt. Bisher gab es allerdings noch Ausnahmen für einige Typen von Leuchtstofflampen. Seit dem 25. August ist nun aber auch die weitere Produktion dieser Lampen endgültig verboten; die Verwendung sowie der Abverkauf von Lagerware sind aber weiterhin gestattet. Gleiches gilt seit dem 1. September für bestimmte Halogen-Leuchten (Halogen-Pins G4, GY6.35 und G9), die nicht mehr die geltenden Effizienzmindestanforderungen erfüllen.