Mit dem kürzlich in Kraft getretenen Gesetz zur Überarbeitung des strafrechtlichen Sanktionenrechts wird die Ersatzfreiheitsstrafe auf eine neue Berechnungsgrundlage gestellt. Für zwei Tagessätze Geldstrafe muss ein Verurteilter künftig nur noch einen Tag Haft verbüßen (s. ZAP 2023, 731). Eigentlich sollte der neue Umrechnungsmaßstab laut Gesetz bereits vom 1. Oktober an gelten. Auf Initiative der Bundesländer ist diese Reform jetzt auf den 1.2.2024 verschoben worden.
Die Verschiebung ergibt sich – eher unauffällig verpackt – aus dem Gesetz zur Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes und des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes (vgl. BGBl I Nr. 218 v. 18.8.2023). Das neue Änderungsgesetz enthält in seinem Art. 3 auch eine Änderung des Gesetzes zur Überarbeitung des strafrechtlichen Sanktionenrechts mit dem Ziel der Verschiebung des Inkrafttretens um vier Monate.
Als Grund wird angegeben, dass die Bundesländer für die „Umsetzung bestimmter Regelungen“ in diesem Gesetz einen längeren Vorlauf benötigen (s. BT-Drucks 20/7621). Unter anderem müssten die Länder i.R.d. Strafvollstreckung Anpassungen im Bereich der IT vornehmen, insb. etwa betreffend die Module zur Strafzeitberechnung im Fachverfahren „web.sta“, das von einem Länderverbund von neun Ländern (Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen) genutzt werde. Die erforderlichen Anpassungen müssten danach zunächst im Länderverbund fachlich abgestimmt und im Anschluss durch den externen Dienstleister programmiert werden. Zugleich seien Anpassungen im zugehörigen Vollstreckungsschreibwerk vorzunehmen. Nach der Umsetzung durch den Dienstleister müssten diese erst getestet werden, bevor sie auch in der Praxis im Echtbetrieb zur Verfügung stünden.
Für Betroffene bedeutet die Verschiebung, dass Geldstrafen, die bis zum 1.2.2024 rechtskräftig werden, weiter im Verhältnis 1:1 in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgerechnet werden. Andere der in dem Gesetz vorgesehenen Reformen, etwa zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, sind von der Verschiebung nicht betroffen.
[Quelle: BGBl]