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Warnung vor Kriminalisierung von Asylrechtsanwälten

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat davor gewarnt, dass durch geplante Änderungen im Asylverfahren künftig auch Asylrechtsanwältinnen und -anwälte in die Schusslinie der Strafverfolger geraten könnten. Hintergrund ist das Diskussionspapier aus dem Bundesinnenministerium zur „Verbesserung der Rückführung“. Das Vorschlagspapier enthält u.a. eine neue Vorschrift zur Strafbarkeit falscher Angaben im Asylverfahren; sie soll unabhängig davon sein, ob durch die falschen Angaben letztlich ein Aufenthaltstitel erlangt wurde oder nicht.

Eine solche Strafvorschrift könne fatale Folgen für Asylrechtsanwältinnen und -anwälte haben, warnte Rechtsanwältin Gisela Seidler, Vorsitzende des DAV-Ausschusses Migrationsrecht: „Kolleginnen und Kollegen müssten quasi bei jedem asylrechtlichen Mandat mit der Möglichkeit rechnen, zum Ziel strafrechtlicher Ermittlungen zu werden: wegen Beihilfe zu einer Straftat.“ Anwältinnen und Anwälte würden aber nicht zum Lügen animieren und erfänden „auch keine Geschichten“. „Wir tragen das vor, was die Mandanten uns schildern“, betonte Seidler. „Natürlich fragen wir uns manchmal, ob die eine oder andere Geschichte glaubhaft ist, das ist menschlich. Ein solcher Zweifel könnte aber künftig als bedingter Vorsatz ausgelegt werden.“

Bei kleinsten Zweifeln an der „Geschichte des Asylbewerbers“ müsste der Fall künftig an die Staatsanwaltschaft abgegeben werden – eine immense Blockade der Ressourcen von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, mahnte die Migrationsrechtlerin. „War es wirklich eine falsche Angabe, oder wurde nur fehlerhaft übersetzt oder falsch protokolliert? In Ermangelung einer technischen Aufzeichnung müssten alle Beteiligten als Zeugen befragt werden.“

Eine Verbesserung der Rechtslage sei nicht zu erwarten, ist der DAV überzeugt: Bereits jetzt führten falsche Angaben über Identität und Staatsangehörigkeit, offenkundig falsche Tatsachen oder Widersprüche in wesentlichen Punkten dazu, dass ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt und eine Kette an aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen in Gang gesetzt werde. Für zusätzliche strafrechtliche Sanktionierung bestehe daher kein Bedarf.

[Quelle: DAV]

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