Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die eine Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe einreichen wollen, dürfen diese nach dem Willen der Bundesregierung künftig nicht mehr in Papierform, sondern nur noch mit Hilfe des elektronischen Rechtsverkehrs tun. Den entsprechenden Gesetzentwurf zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs mit dem Bundesverfassungsgericht hat das Kabinett Mitte August beschlossen.
Mit der Einfügung der neuen §§ 23a bis 23e BVerfGG sollen die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die sichere elektronische verfahrensbezogene Kommunikation mit dem Bundesverfassungsgericht geschaffen werden. Danach können in den verfassungsgerichtlichen Verfahren beim Bundesverfassungsgericht Dokumente auch auf elektronischem Weg rechtswirksam eingereicht sowie seitens des Verfassungsgerichts Dokumente elektronisch zugestellt werden.
Die in dem Entwurf enthaltenen Regelungsvorschläge folgen im Wesentlichen den bereits bestehenden Bestimmungen zum elektronischen Rechtsverkehr in der ZPO und den vergleichbaren Regelungen der anderen Fachprozessordnungen; die Regierung will damit an die bereits bestehende Infrastruktur anknüpfen. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts werden zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs mit dem Bundesverfassungsgericht verpflichtet – in den anderen Verfahrensordnungen gilt dies für sie bereits seit Januar 2022. Nicht zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr mit dem BVerfG verpflichtet werden Bürger, Organisationen, Verbände und Unternehmen. Sie und auch andere Verfahrensbeteiligte können vom elektronischen Zugang Gebrauch machen, müssen dies aber nicht.
Inkrafttreten soll das Gesetz laut Regierungsentwurf zum Monatsanfang des vierten Monats nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt. Wahrscheinlich ist deshalb ein Inkrafttreten in den ersten Monaten des kommenden Jahres. Darauf sollten sich Rechtsanwälte und -anwältinnen, die (auch) im Verfassungsrecht tätig sind, bereits jetzt einrichten.
[Quelle: BMJ]










