Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags hat sich für eine Überprüfung der einfachen Melderegisterauskunft nach dem Bundesmeldegesetz ausgesprochen. In einer Sitzung im April verabschiedete der Ausschuss mehrheitlich eine entsprechende Beschlussempfehlung an den Bundestag, eine entsprechende Petition dem Bundesinnenministerium als Material zu überweisen.
Privatpersonen könnten derzeit gem. § 44 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesmeldegesetzes (BMG) die Wohnanschrift einer anderen Person „ohne Nachweis eines berechtigten Interesses und ohne Zustimmung der betroffenen Person“ von der Meldebehörde erhalten, heißt es in der vom Ausschuss beurteilten Petition. Nach Auffassung der Petentin werde dadurch das Bedürfnis nach Sicherheit und Privatsphäre verletzt. Meldebehörden machten sich zu „willigen Gehilfen für Stalker und Hater“. Es werde billigend in Kauf genommen, „dass Bürger in Unannehmlichkeiten oder sogar Gefahr gebracht werden“. Das Gesetz verletze massiv das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, schreibt die Petentin und fordert die Aufhebung des entsprechenden Paragrafen.
Der Petitionsausschuss kam nach Befassung mit dieser Eingabe zu dem Ergebnis, dass Betroffene das Erteilen einer einfachen Melderegisterauskunft über sie aktuell grds. nicht verhindern können. Die Möglichkeit der Melderegisterauskunft diene beispielsweise der Durchsetzung von Ansprüchen, da für die Erwirkung und Vollstreckung eines Titels die Angabe einer zustellungsfähigen Anschrift erforderlich sei, heißt es in der Begründung seines Beschlusses. Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen könnten mittels einer einfachen Melderegisterauskunft gem. § 44 BMG den Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und die derzeitige Anschrift einer Person erfragen. Eine Melderegisterauskunft werde erteilt, wenn die Identität der Person aufgrund der in der Anfrage mitgeteilten Daten eindeutig festgestellt werden könne. „Es müssen also einige Daten über die betroffene Person sowie ihren Wohnort bereits bekannt sein, damit eine erfolgversprechende Anfrage gestellt werden kann“, schreiben die Abgeordneten. Zudem werde die Identität der anfragenden Person protokolliert – und für die Auskunft sei eine Gebühr zu entrichten.
Angesichts der aktuell aber eher „niederschwelligen Schutzfunktionen“ plädierte die Ausschussmehrheit dennoch für eine Überprüfung der Vorschrift durch das Bundesinnenministerium.
[Quelle: Deutscher Bundestag]