Schwierigkeiten im Umgang mit dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) scheinen sich zu einer besonderen Problemquelle bei der Einhaltung von Fristen zu entwickeln. Nach Einführung der Benutzungspflicht des beA erreichen zunehmend mehr dieser Fälle, in denen es meist um ein Wiedereinsetzungsgesuch in den vorigen Stand geht, mittlerweile auch den BGH (vgl. zuletzt etwa Anwaltsmagazin ZAP 2023, 260).
In einer neuen Entscheidung des BGH ging es ebenfalls um einen Wiedereinsetzungsantrag, der auf einen vorübergehenden Defekt des Kanzlei-PCs gestützt wurde. Der betroffene Kollege trug zur Glaubhaftmachung der unverschuldeten Fristversäumung vor, dass er den verfristeten Schriftsatz zunächst mithilfe einer Spracherkennungssoftware auf einem älteren PC der Kanzlei verfasst habe. Zehn Minuten vor Mitternacht des letzten Tages der Frist habe er das anschließend erstellte PDF-Dokument dann auf seinem Laptop signieren und über das beA an das Gericht übermitteln wollen. Dabei sei es zu einem Ausfall des Notebooks gekommen, der aber durch einen Neustart habe behoben werden können. Sein IT-Berater, den er am Tage nach dem Fristablauf zurate gezogen habe, habe festgestellt, dass der Laptop bereits am Tage des Fristendes um 23.20 Uhr begonnen habe, Fehlermeldungen aufzuzeichnen; er habe die aufgezeichneten Fehler aber nicht benennen können.
Dieser Vortrag reichte dem BGH allerdings nicht, um Wiedereinsetzung zu gewähren. Werde ein Wiedereinsetzungsantrag auf einen vorübergehenden Funktionsausfall eines Computers gestützt, bedürfe es näherer Darlegungen zur Art des Defekts und seiner Behebung, fordert der Senat. Könne zumindest die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass die Fristversäumung von dem Mandanten bzw. seinem Verfahrensbevollmächtigten verschuldet war, komme keine Wiedereinsetzung in Betracht (BGH, Beschl. v. 1.3.2023 – XII ZB 228/22).
Der Senat weist darauf hin, dass nach der ständigen Rechtsprechung zwar auch Störungen einer EDV-Anlage einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen können, wenn sie das rechtzeitige Erstellen oder Absenden eines Schriftsatzes verhindern; diese müssten aber nicht vorhersehbar und nicht vermeidbar gewesen sein. Bereits zu den bislang verwendeten Telefax-Geräten habe die Rechtsprechung entschieden, dass ein unverschuldeter vorübergehender Defekt nicht glaubhaft gemacht ist, wenn ein verschuldeter Bedienfehler mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein unerwartet aufgetretener Hard- oder Softwarefehler, der sich nach einigen Minuten ohne weitere Maßnahmen von selbst behoben habe.
Einen solchen Zweifelsfall sah der BGH auch vorliegend gegeben: Der Anwalt habe kurz vor Fristablauf unter großem Zeitdruck gestanden. Unter diesen Umständen sei es nicht auszuschließen, dass es auch bei jemandem, der mit der Bedienung eines Computers und den Arbeitsabläufen vertraut sei, aufgrund der Eile zu einer Fehlbedienung des Computers komme. Zudem vermisste der Senat auch Ausführungen dazu, warum der Rechtsanwalt nicht von der in § 130d Abs. 2 ZPO eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht hatte, auf eine Telefax-Übertragung zurückzugreifen. Denn die dort vorgesehene Möglichkeit, bei einer technischen Störung ein Dokument nach den allgemeinen Vorschriften zu übermitteln, bestehe unabhängig davon, ob die Störung auf einem Defekt des Übertragungsgeräts beruhe oder in der Sphäre des Einreichenden liege.
[Quelle: BGH]










