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Grundsatzentscheidung des BAG zur Entgeltgleichheit

Arbeitgeber, die Frauen und Männer bei gleicher Tätigkeit unterschiedlich entlohnen, können sich künftig nicht mehr darauf berufen, dass der Mann eben „besser verhandelt“ habe. Das hat das Bundesarbeitsgericht Mitte Februar entschieden (Urt. v. 16.2.2023 – 8 AZR 450/21). Das Urteil der Erfurter Arbeitsrichter wurde bereits als „Meilenstein“ auf dem Weg zur Durchsetzung des „Equal Pay“-Grundsatzes bezeichnet. Eine Frau habe Anspruch auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit, wenn der Arbeitgeber männlichen Kollegen aufgrund des Geschlechts ein höheres Entgelt zahle; daran ändere sich nichts, wenn der männliche Kollege ein höheres Entgelt fordere und der Arbeitgeber dieser Forderung nachgebe, so der Senat.

Der Fall: Die Klägerin war als Vertriebsmitarbeiterin bei einem Metallunternehmen in Sachsen beschäftigt. Ihr einzelvertraglich vereinbartes Grundgehalt betrug dabei 3.500 € brutto. Neben ihr waren auch noch zwei männliche Kollegen bei dem Unternehmen beschäftigt, die jeweils mehr verdienten. Der Arbeitgeber begründete die Ungleichbezahlung damit, dass einer der Kollegen eben besser verhandelt habe; der andere sei einer Kollegin nachgefolgt, die bei ihrem Ausscheiden bereits mehr als die Klägerin verdient habe.

Diese Argumente ließ das BAG – im Unterschied zu den beiden Vorinstanzen – nicht gelten und hielt sich eng an die gesetzlichen Vorgaben nach europäischem und deutschem Recht: Die Klägerin habe einen Anspruch nach Art. 157 AEUV, § 3 Abs. 1 und § 7 EntgTranspG auf das gleiche Grundentgelt wie ein männlicher Kollege. Der Umstand, dass die Klägerin für die gleiche Arbeit ein niedrigeres Grundentgelt erhalten habe als ein männlicher Kollege, begründe die Vermutung nach § 22 AGG, dass die Benachteiligung aufgrund des Geschlechts erfolgt sei. Der Beklagten sei es nicht gelungen, diese Vermutung zu widerlegen.

Folgerichtig bestätigte das BAG den Anspruch der Frau auf Nachzahlung der Differenzbeträge. Die Entscheidung dürfte weitreichende Auswirkungen im Arbeitsrecht haben. Denn die Erklärung des Arbeitgebers, „Der X hat eben besser verhandelt als die Y“ zählt künftig als objektives Kriterium für eine unterschiedliche Behandlung und damit als Begründung für geringere Bezahlung nicht mehr.

[Quelle: BAG]

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