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Erlass des BMF zu anwaltlichen Anderkonten

Zu den in Bedrängnis geratenen anwaltlichen Anderkonten vermeldet die Bundesrechtsanwaltskammer Neuigkeiten. Nachdem zuletzt bereits die Satzungsversammlung der Rechtsanwaltschaft mittels Satzungsänderung versucht hatte, die Bedenken der Banken auszuräumen (vgl. Anwaltsmagazin ZAP 2023, 3), hat nun das Bundesministerium der Finanzen (BMF) per sog. Nichtbeanstandungserlass festgelegt, dass das Bundeszentralamt für Steuern Verstöße gegen Meldepflichten nach dem gemeinsamen Meldestandard bzw. dem Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (FKAustG) vorerst nicht zu verfolgen bzw. zu ahnden hat, soweit diese darauf zurückzuführen sind, dass Sammelanderkonten von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten entgegen dem BMF-Schreiben als ausgenommene Konten behandelt werden. Der Erlass gilt zunächst bis zum 30.6.2023.

Die Vizepräsidentin der BRAK, Rechtsanwältin Ulrike Paul, kommentierte die Hilfestellung seitens des BMF wie folgt: „Ich begrüße diese Entwicklung, die nicht zuletzt dem vertrauensvollen wie fachlichen Austausch mit dem Bundesministerium der Finanzen und der guten Zusammenarbeit mit dem DAV geschuldet ist. Es ist mehr als erfreulich, dass dort nicht nur kompetente, sondern auch praxisorientierte Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner vorhanden sind. Ebendies ist ein Fundament für rechtsstaatlichen Dialog zwischen allen beteiligten Akteuren.“

[Quelle: BRAK]

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