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Rettungsversuch für Sammelanderkonten: Änderung § 4 BORA

Die Satzungsversammlung der Rechtsanwaltschaft hat jüngst den Versuch unternommen, die Problematik der bankseitig massenhaft gekündigten Anderkonten zu lösen. Mit einer Änderung in § 4 BORA will sie faktisch einen Beitrag zum Erhalt der Anderkonten leisten.

Zum Hintergrund: Anfang 2022 war es ohne Vorwarnung zu massenhaft durch die Banken gekündigten anwaltlichen Anderkonten gekommen. Dieser Kündigungswelle vorausgegangen war eine Änderung der Risikoeinstufung in den Auslegungs- und Anwendungshinweisen (AuA) der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Um den sich hierdurch ergebenden’erhöhten Prüfaufwand bzgl. der seitens der Anwaltschaft unterhaltenen Konten zu vermeiden, hatten sich die Banken entschlossen, die Sammelanderkonten einfach zu kündigen. In der Folge gab es Gespräche zwischen der BRAK und verschiedenen Ministerien und Verbänden; auch die Satzungsversammlung unternahm im April 2022 einen ersten „Rettungsversuch“: Durch eine erste Änderung in § 4 Abs. 1 BORA wurde klargestellt, dass Sammelanderkonten nicht generell „auf Vorrat“ unterhalten werden müssen (vgl. dazu Anwaltsmagazin ZAP 2022, 533).

Nun wurde ein weiterer Versuch unternommen, die Bedenken der Banken auszuräumen, indem ihre Sorgfaltspflichtprüfung bei der Risikoeinstufung herabgesetzt wird. Mittels einer weiteren Änderung in § 4 BORA müssen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte künftig sicherstellen, dass keine Transaktionen über Sammelanderkonten abgewickelt werden, bei denen Risiken der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bestehen. Bestimmte – einzelne – Geldflüsse dürfen nach der Änderung künftig generell nicht mehr über Sammelanderkonten laufen, beispielsweise solche aus Immobilientransaktionen und Unternehmenskäufen oder größere Bargeschäfte und Überweisungen von oder auf Konten in Hochrisikoländern.

Nach Auffassung der Satzungsversammlung vermag diese Normänderung zwar eine Herabstufung des Risikos nicht zu erzwingen; gleichwohl sei die Änderung ein Beitrag, um diejenigen Kolleginnen und Kollegen, die auf die Nutzung der Konten angewiesen seien, zu unterstützen. Die Änderung in der BORA bedarf allerdings noch der Zustimmung des Bundesjustizministeriums.

[Quelle: BRAK]

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