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Experten begrüßen geplante Baurechtsänderungen

Experten haben den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht (vgl. BT-Drucks 20/4227) insgesamt positiv bewertet, in einzelnen Punkten aber auch Nachbesserungsvorschläge gemacht. In einer öffentlichen Anhörung des Bundestagsausschusses für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen Ende November ging es um Änderungen im BauGB und im Windenergieflächenbedarfsgesetz mit dem Ziel, den Ausbau von Windenergie- und Photovoltaik-Anlagen zu beschleunigen, die Produktion von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien zu unterstützen und die Nutzung von Windkraft und Biomasse zu verbessern.

Mit dem Gesetzentwurf soll zum einen ein Privilegierungstatbestand für Vorhaben zur’Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff geschaffen werden, die in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit Windenergieanlagen stehen. Damit soll erreicht werden, dass Windenergieanlagen bei Netzengpässen nicht abgeschaltet werden müssen, sondern dass der überschüssige Strom am Ort der Windenergieanlage zur Produktion von Wasserstoff genutzt werden kann. Die Anlage zur Herstellung von Wasserstoff soll mindestens an sechs Windenergieanlagen angeschlossen sein müssen. Zusätzlich sollen auch vorhandene Photovoltaik-Anlagen mit der Wasserstoffanlage verbunden werden können. Vorgesehen ist, dass der Gesichtspunkt einer „optisch bedrängenden Wirkung“ von Windenergieanlagen dem Ausbau der Windenergie künftig nicht mehr entgegensteht, wenn der Abstand zur nächsten Wohnbebauung mindestens 300 Meter beträgt. Weiterhin sollen die Länder ermächtigt werden, per Verordnung ehemalige Flächen des Braunkohletagebaus grds. für die Belegung mit Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien öffnen zu können.

Die geladenen Experten begrüßten das Vorhaben insgesamt, wünschten sich jedoch in vielen Punkten noch Nachbesserungen. So äußerte etwa der Vertreter des Deutschen Landkreistages Bedenken gegen die geplante Regelung zur „optisch bedrängenden Wirkung“. Nach seiner Einschätzung würden damit mehr Probleme für die Bauaufsichts- und Immissionsschutzbehörden geschaffen als gelöst.

Eine geladene Rechtsanwältin hielt den geplanten Privilegierungstatbestand für sinnvoll, monierte aber eine fehlende Technologieoffenheit und regte an, auch Wasserstoffanlagen für Photovoltaik-Freiflächenanlagen in die Privilegierung einzubeziehen. Sie warb dafür, potenziellen Anlagenbetreibern keine Steine in den Weg zu legen und auf die Mindestzahl von sechs mit der Wasserstoffanlage verbundenen Wind- oder Solarenergieanlagen zu verzichten. Die Sicherheit der Energieanlagen werde bereits durch die Vorgaben im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren geprüft.

Bedenken hiergegen äußerte ein Diplom-Ingenieur; er war der Meinung, dass die Schwellwerte der Störfallverordnung überschritten würden. Die Wasserstoffanlagen mit hohem Explosionspotenzial müssten besonders geschützt werden, ein Werkschutz werde benötigt. Um eine Betriebsgenehmigung zu erhalten, müsse eine Sicherheitsanalyse angefertigt werden. Bei einer Leckage trete nicht Wasserstoff aus, sondern eine Stichflamme von 2.000 Grad Celsius.

Auch gegen die Nutzung von ehemaligen Tagebaugebieten wurden teilweise Bedenken vorgebracht. Hier könnten sich auch Sekundärlebensräume für besonders geschützte Arten entwickeln, so eine Naturschutzexpertin. Die artenschutzrechtlichen Belange müssten daher vertieft geprüft werden. Im Gesetzentwurf werde Konfliktfreiheit suggeriert, kritisierte sie. Ihrer Auffassung nach sollten deshalb die potenziellen artenschutzrechtlichen Konflikte differenzierter dargestellt werden.

Insgesamt befürworteten die Fachleute jedoch die geplante Nutzung der Tagebaufolgeflächen und empfahlen teilweise die Einbeziehung auch ähnlicher Flächen wie etwa ehemals militärisch genutzte Flächen (sog. Konversionsflächen), Flächen an Autobahnen und Schienenschnellwegen, ehemalige Steinbrüche und Kiesgruben oder auch überdachte Parkflächen etwa an Einkaufszentren. Immerhin sei es eine Herausforderung, insgesamt zwei Prozent der Landesfläche für den Ausbau der Windenergie bereitzustellen, wie es der Koalitionsvertrag vorsehe.

[Quelle: Bundestag]

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