Beitrag

Fälschung von Impfbescheinigungen auch nach altem Recht strafbar

Der BGH hat klargestellt, dass die Fälschung von Impfbescheinigungen auch schon nach bisherigem Recht strafbar war (Urt. v. 10.11.2022 – 5 StR 283/22). Anlass seiner Entscheidung war der Freispruch eines Angeklagten, dem vorgeworfen worden war, insgesamt 19 unrichtige Impfbescheinigungen gegen Entgelt ausgestellt und zur Vorlage etwa in Apotheken und Restaurants weitergegeben zu haben. Das Landgericht Hamburg hatte ihn freigesprochen, weil es sich aus Rechtsgründen an einer Verurteilung gehindert sah.

Die Richter am LG nahmen an, dass der Tatbestand der Fälschung von Gesundheitszeugnissen (§ 277 StGB a.F.) in der zur Tatzeit geltenden Fassung nicht in Betracht kommt, da die damalige Vorschrift eine Verwendung der Falsifikate bei einer Behörde oder einer Versicherung voraussetze. Auch der Tatbestand der Urkundenfälschung gem. § 267 StGB komme nicht in Betracht, da diese Norm vom spezielleren § 277 StGB verdrängt werde.

Zumindest dem letztgenannten Argument folgten die Leipziger Bundesrichter nicht: Weder dem Zweck noch dem systematischen Zusammenhang der miteinander konkurrierenden Bestimmungen oder dem Willen des Gesetzgebers würden sich Anhaltspunkte für eine solche Privilegierung entnehmen lassen, argumentierte der 5. Strafsenat. Erst recht entfalte § 277 StGB a.F. keine „Sperrwirkung“ gegenüber der Urkundenfälschung (§ 267’StGB), wenn der Tatbestand der Fälschung von Gesundheitszeugnissen – wie im vorliegenden Fall – nicht (vollständig) erfüllt sei. Die Sache wurde deshalb zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

[Quelle: BGH]

Diesen Beitrag teilen

Facebook
Twitter
WhatsApp
LinkedIn
E-Mail

Unser KI-Spezial

Erfahren Sie hier mehr über Künstliche Intelligenz – u.a. moderne Chatbots und KI-basierte…