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Digitale Dokumentation der Hauptverhandlung kommt

Das Bundesministerium der Justiz hat im November den Referentenentwurf für ein Gesetz zur digitalen Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung vorgelegt. Geplant ist, dass künftig erstinstanzliche Hauptverhandlungen vor den Land- und Oberlandesgerichten auch in Bild und Ton aufgezeichnet werden. Vereinbart war diese verfahrensrechtliche Neuerung bereits im Koalitionsvertrag der Regierungsparteien; dahinter steht der Wunsch, den Verfahrensbeteiligten ein weiteres, verlässliches, objektives und einheitliches Arbeitsmittel für die Aufbereitung des Hauptverhandlungsgeschehens zur Verfügung zu stellen.

In den Staatsschutzsenaten müssen demnach bereits ab 2026 Aufzeichnungen angefertigt werden. Flächendeckend soll die Aufzeichnung der Strafprozesse dann ab 2030 erfolgen. Neben den audiovisuellen Dateien, die dabei entstehen, wird auch ein automatisches Transkript mit Hilfe einer Transkriptionssoftware erstellt, die ein Textdokument erzeugt. Audiovisuelle Dateien und das Transkript stehen dabei neben dem bisherigen Protokoll, das durch die Neuerungen nicht ersetzt werden soll.

Um einen Missbrauch der Aufnahmen zu verhindern, sieht das Bundesjustizministerium gesonderte Regelungen vor. Die Aufzeichnungen selbst werden nach Verfahrensende gelöscht, das Transkript mit Ablauf der Aktenaufbewahrungsfrist. Ein neuer Tatbestand im StGB soll außerdem die Veröffentlichung der Aufzeichnungen von’Vernehmungen unter Strafe stellen.

Der Deutsche Anwaltverein hat den Entwurf bereits begrüßt. In einer Pressemitteilung seines Strafrechtsausschusses wertete er den Entwurf als wichtigen Schritt: „Eine zeitgemäße Judikative muss auch technisch auf dem heutigen Stand angelangen (…). Die Nachvollziehbarkeit der Beweisaufnahme wird deutlich erhöht, Fehlerquellen verringert und mögliche Verfahrensmängel verlässlicher nachweisbar.“ Jetzt gelte es, das Vorhaben noch in Details zu optimieren, z.B. bei den Löschungsfristen.

[Quellen: BMJ/DAV]

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