Ein aufgrund einer Alterlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz (RBerG) registrierter Rentenberater kann sich, wenn er von Sozialgerichten als Vertreter in gerichtlichen Angelegenheiten zurückgewiesen wird, hiergegen auch vor den Verwaltungsgerichten wehren und seine Rechtsberatungsbefugnis per Feststellungsklage bestätigen lassen. Das hat das BVerwG im Juli entschieden (Urt. v. 19.7.2022 – 8 C 10.21).
Der Fall: Dem Kläger wurde 1993 auf der Grundlage des Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung für den Sachbereich Rentenberatung (beschränkt auf die gesetzliche Rentenversicherung) erteilt. Später wurdedie Erlaubnis auf die Sachbereiche gesetzliche Unfallversicherung, gesetzliche Krankenversicherung, gesetzliche Pflegeversicherung sowie Versorgungs- und Schwerbehindertenrecht erweitert. 2008 wurde er im Rechtsdienstleistungsregister registriert. Seit 2016 wurde der Kläger allerdings von mehreren Sozialgerichten gem. § 73 Abs. 3 S. 1 SGG als Bevollmächtigter in Verfahren des Schwerbehindertenrechts ohne Bezug zu einer gesetzlichen Rente mit der Begründung zurückgewiesen, es fehle ihm insoweit an der Vertretungsbefugnis. Dagegen wehrte er sich auf dem Verwaltungsrechtsweg, wo er die Feststellung begehrte, gem. § 3 Abs. 2 S. 2 RDGEG als Bevollmächtigter in sozialgerichtlichen Verfahren des Schwerbehindertenrechts auch ohne Bezug zu einer gesetzlichen Rente auftreten zu dürfen.
Vor dem VG Karlsruhe hatte er damit keinen Erfolg, wohl aber vor dem VGH Baden-Württemberg. Dessen stattgebendes Urteil bestätigte jetzt auch das BVerwG: Der Kläger habe ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, weil es um die Klärung seiner Befugnisse bei der grundrechtlich geschützten Ausübung seines Berufs als Rentenberater gehe, so der 8. Senat. Seinem Rechtsschutzbedürfnis stehe auch nicht entgegen, dass die Klage die Reichweite seiner Vertretungsbefugnis vor den Sozialgerichten zum Gegenstand habe. Es treffe nicht zu, dass die verwaltungsgerichtliche Klärung der fraglichen Regelungswirkung keinerlei Bedeutung für eine andere Gerichtsbarkeit habe. Die zwischenzeitlich in Kraft getretene Änderung des § 1 Abs. 3 S. 3 und 4 RDGEG durch das Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 10.8.2021 (BGBl I S. 3415) habe dieBindungswirkung von Registrierungsentscheidungen gegenüber allen Behörden und Gerichten zum Ziel gehabt (vgl. BT-Drucks 19/30495, S. 18 f.). Die begehrte verwaltungsgerichtliche Feststellung des Regelungumfangs der dem Kläger erteilten Erlaubnisse und seiner Registrierung könne daher auch zu einer Verbesserung seiner Rechtsstellung gegenüber den Sozialgerichten beitragen. Ob das Gesetz sein Ziel erreicht hat, d.h. ob alle Gerichte und Behörden auch tatsächlich an die Registrierungsentscheidung gebunden sind, konnte der Senat am Ende offenlassen, weil es im Revisionsverfahren nur um die Rechtsbeziehung des Klägers zur Registrierungsbehörde ging; in einem obiter dictum deuten die Revisionsrichter aber an („spricht vieles dafür“), dass sie eine solche umfassende Bindungswirkung ggü. allen Gerichten und Behörden für gegeben erachten.
Auch in der Sache gab der Senat dem Kläger Recht – der Kläger habe einen Anspruch auf die begehrte Feststellung: In dem hier zu entscheidenden Fall reichten die Befugnisse des Klägers