Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) weist darauf hin, dass Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden ab sofort bis zu 3.000 € sog. Inflationsausgleichsprämie auszahlen können und zwar steuer- undsozialversicherungsfrei. So steht es im geänderten § 3 Nr. 11c EStG, der Teil des dritten
Bei der Prämie handelt es sich um einen steuerlichen Freibetrag, der sowohl als Einmalzahlung als auch in mehreren Teilbeträgen gewährt werden kann. Auch Sachleistungen – etwa in Form von Tankgutscheinen, Waren- und Essensgutscheinen – sind möglich. Die Regelung entspricht damit in ihrer Ausgestaltung dem „Corona-Bonus“. Die Arbeitgeber müssen bei Gewährung der Prämie lediglich deutlich machen, dass diese zusätzliche Vergütung im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht – z.B. durch einen entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger i.R.d. Lohnabrechnung.
Ziel der neuen Inflationsausgleichsprämie ist es, die aufgrund der Energiekrise und der daraus folgenden Inflation gestiegenen Preise für Verbraucherinnen und Verbraucher abzufedern. Zudem will der Gesetzgeber der Bildung einer „Lohn-Preis-Spirale“ entgegenwirken.