Die deutsche Regelung zur Vorratsdatenspeicherung ist nach einem neuen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nicht mit europäischem Recht vereinbar. Eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung von Verbindungs- und Standortdaten stehe dem Unionsrecht entgegen; eine Ausnahme gelte nur bei einer ernsten Bedrohung für die nationale Sicherheit oder der Bekämpfung schwerer Kriminalität, entschieden die Richter in Luxemburg (EuGH, Urt. v. 20.9.2022 – C-793/19 u. C-794/19).
Vorgelegt hatte dem EuGH die Rechtsfragen das deutsche Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat derzeit einen Rechtsstreit der Bundesnetzagentur mit den Internetprovidern SpaceNet und Telekom zu entscheiden. Letztere wehren sich gegen dieSpeicherpflicht im Telekommunikationsgesetz (TKG). Die Bundesnetzagentur hatte die Anwendung dieser Regelung bereits 2017 ausgesetzt, nachdem das OVG Nordrhein-Westfalen entschieden hatte, dass die deutsche Regelung zur Speicherung der Daten nicht EU-rechtskonform ist.
Mit seiner aktuellen Entscheidung bestätigt der EuGH seine in früheren Urteilen zu ähnlich gelagerten Sachverhalten in anderen EU-Staaten ausgearbeitete Linie, dass das Unionsrecht eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten nicht erlaubt. Ausnahmen seien aber in sehr eng begrenzten Fällen zulässig, etwa wenn es um die nationale Sicherheit oder um die Bekämpfung
Die Fälle gehen nun erst einmal zurück an das BVerwG, das aber nur die beiden konkreten Rechtsstreite entscheiden wird. Für die Polizei und die Staatsanwaltschaften ändert der Spruch aus Luxemburg Beobachtern zufolge erst einmal nichts, denn die derzeitigen TKG-Regelungen liegen ohnehin „auf Eis“. Das Problem einer ausgewogenen und EU-rechtskonformen Datenspeicherung liegt also beim Gesetzgeber. Bundesjustizminister Marco