Die Bundesregierung hat kürzlich den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.6.2019 zur Vereinbarkeit vonBeruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige vorgelegt. Zu diesem Zweck werden im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, im Pflegezeitgesetz und im Familienpflegezeitgesetz sowie im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz verschiedene Änderungen vorgenommen (vgl.BT-Drucks 20/3447).
Dem Entwurf zufolge sollen Arbeitgeber, die den Wunsch eines Elternteils, die Arbeitszeit in der Elternzeit zu verringern oder zu verteilen, nicht entsprechen, verpflichtet werden, ihre Entscheidung zu begründen. Arbeitgeber in Kleinbetrieben werden verpflichtet, Beschäftigten, die den Abschluss einer Vereinbarung über eine Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz oder dem Familienpflegzeitgesetz beantragen, innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang des Antrags zu antworten. Im Fall einer Ablehnung des Antrags ist diese zu begründen.
Für Beschäftigte in Kleinbetrieben, die mit ihrem Arbeitgeber bereits eine Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz oder dem Familienpflegezeitgesetz vereinbart haben, wird geregelt, dass sie die Freistellung vorzeitig beenden können, wenn die oder der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder die häusliche Pflege der oder des nahen Angehörigen unmöglich oder unzumutbar ist. Außerdem soll ein Kündigungsschutz für die Dauer der vereinbarten Freistellung eingeführt werden.
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes soll für Fragen im Zusammenhang mit Diskriminierungen, die unter diese Richtlinie fallen, zuständig sein.
In einer Expertenanhörung im Familienausschuss des Bundestags Anfang November übten die Sachverständigen überwiegend Kritik an dem Vorhaben. Während die Vertreter aus der Wirtschaft teilweise der Auffassung waren, dass die EU-Richtlinie in Deutschland überhaupt nicht umgesetzt zu werden braucht, bemängelten die Fachleute der Sozialverbände, dass die Umsetzung nicht weit genug gehe; sie wünschten sich v.a. eine verbesserte Freistellungsregelung für denzweiten Elternteil und eine Einbeziehung aller Betriebsgrößen.