Die Strafbarkeit der öffentlichen Billigung, Leugnung und gröblichen Verharmlosung von Völkermorden, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen soll künftig explizit im StGB genannt werden. Vorgesehen ist, § 130 StGB (Volksverhetzung) um einen neuen Absatz zu ergänzen. Einen entsprechenden Vorschlag der Koalitionsfraktionen hat der Rechtsausschuss des Bundestags Mitte Oktober mit Mehrheit angenommen. Gesetzestechnisch handelt es sich bei dem Vorhaben um einen Änderungsantrag zu einer Novelle zum Bundeszentralregistergesetzes (BT-Drucks 20/3708).
Hintergrund der geplanten Ausweitung des Straftatbestands ist der hohe Druck seitens der EU-Kommission: Diese hatte Ende vergangenen Jahres ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland angestrengt, weil der Rahmenbeschlusses 2008/913/JI des EU-Rates aus November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit insb. bezüglich einer „öffentlichen Leugnung“ und „gröblichen Verharmlosung“ noch nicht ausreichend umgesetzt worden sei. Mit der nun geplanten Änderung soll deshalb klargestellt werden, dass die öffentliche Billigung, Leugnung und gröbliche Verharmlosung auch hierzulande „ausdrücklich pönalisiert“ würden.
Nach dem neuen Abs. 5 in § 130 StGB sollen diese Taten mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei
Wie in der Begründung ausgeführt wird, weicht die neue Strafvorschrift in zwei Aspekten von der Strafvorschrift zur Billigung, Leugnung und Verharmlosung des Völkermords unter der Herrschaft des Nationalsozialismus ab. So ist mit dem neuen Tatbestand zum einen nur die „gröbliche Verharmlosung“ strafbar. Die im Vergleich erhöhten Anforderungen begründen die Fraktionen damit, dass es vor dem Hintergrund der deutschen Geschichte gerechtfertigt sei, „dass der Bereich strafbarer Äußerungen in Bezug auf die Verharmlosung des Holocausts in § 130 Abs. 3 StGB etwas weiter gesteckt ist als derjenige für verharmlosende Äußerungen zu anderen Völkerrechtsverbrechen“. Ferner führen die Koalitionsfraktionen aus, dass durch die Einbeziehung von Äußerungen in einer Versammlung die neue Vorschrift „geringfügig über die Mindestanforderungen des Rahmenbeschlusses“ hinausgehe. Dies sei „zur Vermeidung von systematischen Widersprüchen“ geboten.