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Reform der Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen

Die Regelungen zur Entschädigung für zu Unrecht erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen sollen reformiert werden. Das Bundesjustizministerium hat zu diesem Zweck im September ein Eckpunktepapier vorgelegt, das eine Vielzahl von Änderungen am bereits rd. 50 Jahre alten StrEG vorsieht. Kernstücke der geplanten Änderungen sind höhere Entschädigungsleistungen sowie Verfahrensvereinfachungen.

Das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) regelt die Entschädigung für Urteilsfolgen und für den Vollzug von Untersuchungshaft und andere Strafverfolgungsmaßnahmen. Das betrifft Fälle, in denen eine rechtskräftig verhängte Strafe nachträglich (v.a. im Wiederaufnahmeverfahren) fortfällt oder gemildert wird, die betroffene Person freigesprochen, das Verfahren gegen sie eingestellt wird oder das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnt. Gegenstand der Entschädigung ist zum einen der durch die Strafverfolgungsmaßnahme verursachte Vermögensschaden; zum anderen wird für den wegen einer Freiheitsentziehung aufgrund strafgerichtlicher Entscheidung erlittenen immateriellen Schaden eine pauschale Entschädigung geleistet.

Das StrEG wurde 1971 erlassen und seither nicht mehr grundlegend reformiert. Nach vielfacher Kritik, insb. auch aus der Anwaltschaft, sieht die Politik nunmehr einen „grundlegenden Reformbedarf“, insb. mit Blick auf die Situation derjenigen, denen nach dem StrEG eine Entschädigung zusteht. Aus diesem Grund hat das BMJ kürzlich ein Eckpunktepapier mit Vorschlägen für eine Reformierung erarbeitet. Das Papier umfasst folgende Grundanliegen:

  • Verfahrensvereinfachungen

    Im Eckpunktepapier werden Verfahrensvereinfachungen vorgeschlagen, etwa durch die Erweiterung der Fälle, in denen Entscheidungen ohne Antrag von Amts wegen zu treffen sind, durch erweiterte Belehrungspflichten oder durch Verlängerung von Fristen.

  • Unterstützungsangebote

    Vorgeschlagen werden zudem die Erweiterung von Unterstützungsangeboten für Betroffene im Bereich des anwaltlichen Beistands und im Bereich der Wiedereingliederung in den Alltag nach Haftentlassung.

  • Höhere Entschädigungsleistungen

    Eine insgesamt höhere Entschädigungszahlung für den haftbedingten Schaden solle durch eine Staffelung der Haftpauschale und durch den Ausschluss der Vorteilsausgleichung für Kosten der Unterkunft und Verpflegung erreicht werden. Darüber hinaus solle die pauschale Haftentschädigung einer Aufrechnung und Pfändung entzogen sein.

  • Rehabilitierung

    Vorgeschlagen wird schließlich ein weitergehender Rehabilitierungsansatz durch einen Anspruch auf öffentliche Bekanntmachung in allen Fällen erfolgreicher Wiederaufnahmen zugunsten der verurteilten Person.

Bundesjustizminister Buschmann kommentierte das Vorhaben wie folgt: „Dass jemand letztlich zu Unrecht Zeit in Untersuchungshaft oder Strafhaft verbringen musste, etwa, weil er am Ende des Prozesses freigesprochen wird oder später ein Wiederaufnahmeverfahren erfolgreich ist, können wir nicht ungeschehen machen. Aber wir können dafür sorgen, dass die Unterstützung und Entschädigung dieser Menschen verbessert wird. Das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen ist schon lange reformbedürftig – die Bundesregierung geht seine Modernisierung nun endlich an.

[Quelle: BMJ]

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