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Sozialversicherungspflicht in Anwaltsgesellschaft

Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, die als Gesellschafter-Geschäftsführung einer Rechtsanwaltsgesellschaft tätig sind, können aufgrund abhängiger Beschäftigung sozialversicherungspflichtig sein. Dies ist nicht von vornherein deshalb ausgeschlossen, weil Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen unabhängige Organe der Rechtspflege sind. Vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Das hat der 12.’Senat des Bundessozialgerichts kürzlich entschieden und damit die Revisionen von fünf Rechtsanwälten zurückgewiesen (Urt. v. 28.6.2022 – B 12 R 4/20 R). Die Entscheidung ist deshalb von besonderer Bedeutung, weil allgemein davon ausgegangen wird, dass die Zahl der Rechtsanwaltsgesellschaften aufgrund der jüngsten Weichenstellungen im Berufsrecht (vgl. dazu auch Anwaltsmagazin ZAP’16/2022, S. 814) in Zukunft weiter zunehmen wird.

Bei Rechtsanwaltsgesellschaften komme es, so das BSG, wie allgemein bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung, für die Frage einer Versicherungspflicht aufgrund der Beschäftigung der Gesellschafter-Geschäftsführer darauf an, ob letztere über die gesellschaftsrechtliche Rechtsmacht verfügen, die Geschicke des Unternehmens zu bestimmen. Dieses Prinzip gelte auch für Rechtsanwälte, die in einer Rechtsanwaltsgesellschaft tätig sind. Ganz allgemein schließe die BRAO eine Tätigkeit von Rechtsanwälten in einem Anstellungsverhältnis und damit in abhängiger Beschäftigung nicht aus. Dies gelte auch in einer Rechtsanwaltsgesellschaft, denn die Regelungen der BRAO gewährleisteten lediglich die fachliche Unabhängigkeit der Rechtsanwälte in ihrer anwaltlichen Tätigkeit. Aufgrund ihrer Position als Geschäftsführer könnten sie’dennoch in das Unternehmen eingegliedert sein’und i.R.d. Unternehmenspolitik Weisungen der Gesellschafterversammlung unterliegen.

In Anwendung dieser Maßstäbe hat der 12. Senat die Urteile der Vorinstanzen bestätigt und die Revisionen zurückgewiesen. Jeder der fünf Kläger verfügte als Minderheitsgesellschafter mit einem Geschäftsanteil von ursprünglich 20 vom Hundert, später 25 vom Hundert nicht über die „gesellschaftsrechtliche Rechtsmacht“, die Geschicke der Rechtsanwaltsgesellschaft zu bestimmen. Ihre Geschäftsführerverträge, so der Senat, enthalten zudem typische Regelungen für eine abhängige Beschäftigung.

[Quelle: BSG]

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