Aus „Brüssel IIa“ ist „Brüssel IIb“ geworden: Am 1.August dieses Jahres hat die Verordnung (EU) 2019/1111 (kurz: Brüssel-IIb-Verordnung) die bisherige Verordnung (EG) 2201/2003 (kurz: Brüssel-IIa-Verordnung) abgelöst. Damit gelten bei der internationalen Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung in internationalen Familiensachen, insb. auch bei internationalen Kindesentführungen, seit einigen Tagen neue Regelungen.
Die neue Verordnung regelt für die gesamte EU mit Ausnahme von Dänemark die internationale Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren, diedie elterliche Verantwortung und internationale Kindesentführungen betreffen. Die Änderungen gegenüber der Vorgängerverordnung sind im Wesentlichen:
Beschleunigung des Verfahrens in Kindesentführungsverfahren: die Behörden müssen schneller agieren; auch die zweitinstanzlichen Gerichte müssen nun innerhalb von sechs Wochen entscheiden. Gestärkt wurden auch die außergerichtliche Streitschlichtung und die Mediation.
Das Recht des betroffenen Kindes auf Anhörung im Verfahren ist weiter gestärkt worden.
Im Bereich der elterlichen Verantwortung können Gerichtsstandsvereinbarungen jetzt dezidierter und abschließend getroffen werden, z.B. im Rahmen von Rückführungsverfahren.
Familienrechtsexperten haben bereits Kritik an der Neuregelung geübt: Der Umfang der neuen Verordnung habe sich gegenüber der Vorgängerversion in etwa verdoppelt. Sie sei deshalb schwer zu handhaben und zudem kompliziert formuliert. Trotz ihres Umfangs seien für den Praktiker viele Stellen unklar geblieben. Es bestehe deshalb für alle Familienrechtler ein erheblicher Schulungsbedarf für alle neuen Verfahren ab dem 1. August. Zudem stören sich die Kritiker an einem weiteren Aspekt: Für Altverfahren gelte weiterhin die Brüssel-IIa-VO, d.h. für eine geraume Zeit seien beide Verordnungen weiterhin parallel anzuwenden. Das verkompliziere die Rechtsanwendung.
[Red.]
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