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Länder fordern StPO-Änderungen

Mehrere Bundesländer haben davor gewarnt, dass künftig vermehrt Strafprozesse platzen könnten. Sie fordern deshalb mehr Flexibilität bei den Vorschriften zur Unterbrechung der Hauptverhandlungen und haben hierzu auch eine Bundesratsinitiative angekündigt.

Der Grund für die Befürchtungen der Länder ist das Auslaufen einer vom Bundesgesetzgeber im März 2020 geschaffenen, befristeten Vorschrift, wonach Gerichtsprozesse aufgrund von Infektionsschutzmaßnahmen länger als üblich unterbrochen werden konnten. Diese Regelung ist zum 30.6.2022 entfallen. Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein fordern deshalb umgehend eine Nachfolgeregelung. Bundesjustizminister Marco Buschmann hatte in der vergangenen Woche gegenüber den Bundesländern angekündigt, dass die Regelung erst mit dem’Corona-Maßnahmenpaket zum Herbst 2022 wieder in Kraft gesetzt werden soll.

Das aber ist den Bundesländern zu spät. Niedersachsens Justizministerin Barbara Havliza argumentierte: „Die Infektionen greifen nur so um sich. Gerichte und Staatsanwaltschaften benötigen dringend und v.a. zügig mehr Flexibilität. Denn versäumt man die bestehenden Unterbrechungsfristen nur um einen Tag, muss die komplette Verhandlung neu begonnen werden. Das ist nicht nur für die Gerichte frustrierend und für die Opferzeugen belastend – es kostet den Steuerzahler auch sehr viel Geld.“ Hessens Justizminister Roman Poseck ergänzte: „Der Bundesjustizminister greift mit der angekündigten Wiedereinführung der Hemmung von Unterbrechungsfristen endlich eine Forderung aus der Praxis auf, für die sich auch Hessen stark gemacht hat. Besser wäre es gewesen, die Regelung durchgehend bestehen zu lassen. Es ist unverständlich, dass die Regelung überhaupt gestrichen wurde. Die Bundesregierung muss jetzt schnellstmöglich handeln und ihre Fehlentscheidung korrigieren. Es besteht dringender Handlungsbedarf. Das Platzen großer Strafverfahren ist wahrscheinlicher geworden.

Grundsätzlich erlaubt die Strafprozessordnung nur eine vergleichsweise kurze Unterbrechung einer Hauptverhandlung. Die StPO sieht Unterbrechungen der Hauptverhandlung grds. bis zu drei Wochen vor, nach zehn Verhandlungstagen bis zu einem Monat – und in klar benannten Fällen’(Erkrankung oder Mutterschutz) kann der Zeitraum weiter verlängert werden. Was aber passiert z.B. bei Unterbrechungen aufgrund von Quarantäne-Anordnungen oder „höherer Gewalt“? Die StPO hat hierauf aktuell keine Antwort.

In einem gemeinsamen Brief haben die Länder dem Bundesminister der Justiz mitgeteilt, dass sie den durch diese Regelungslücke eingetretenen Zustand in Anbetracht des aktuellen Pandemiegeschehens für bedenklich halten. Er sei geeignet, die Praxis des Strafverfahrens vor ganz erhebliche Schwierigkeiten zu stellen. So werde die Effektivität der Strafrechtspflege unter den Bestimmungen des geltenden Rechts zur Unterbrechung der Hauptverhandlung und gerade auch mit Blick auf das Beschleunigungsgebot in Haftsachen ernsthaft in Frage gestellt. Einen Sachgrund, den allseits als unentbehrlich erachteten Hemmungstatbestand nicht unmittelbar wiedereinzuführen, sondern die Regelung in das für den Herbst angekündigte Corona-Maßnahmenpaket zu integrieren, erkennen sie nicht. Niedersachsen kündigte zudem eine Bundesratsinitiative an. Danach soll der Sachgrund der „höheren Gewalt“ unbefristet in die Strafprozessordnung aufgenommen werden, um Unterbrechungsfristen zu hemmen. Damit soll außergewöhnlichen Lagen künftig Rechnung getragen werden, z.B. im Falle von Naturkatastrophen oder anderen Seuchen. Landesjustizministerin Havliza argumentierte: „Die Strafprozessordnung ist auf diese Unsicherheiten nicht eingestellt. Wir brauchen deshalb eine neue, dauerhaft geltende Regelung im Prozessrecht.

[Quelle: JustizMin. Nds.]

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