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Juristinnen mahnen Umsetzung von EU-Recht an

Der Deutsche Juristinnenbund (djb) mahnt an, die EU-Richtlinie zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben endlich vollständig umzusetzen. Die Umsetzungsfrist für diese EU-Vorschrift (Richtlinie (EU) 2019/1158 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige) ist bereits am 2.’August dieses Jahres abgelaufen. Die Juristinnen monieren, dass insb. der darin vorgesehene vergütete Freistellungsanspruch für den zweiten Elternteil „längst überfällig“ sei.

Obwohl ein solcher Anspruch sogar auch im Koalitionsvertrag vorgesehen sei, lasse die Umsetzung noch immer auf sich warten, bemängelte djb-Präsidentin Prof. Dr. Maria Wersig. Die Vereinbarkeitsrichtlinie soll die Chancengleichheit von Frauen auf dem Arbeitsmarkt und die Gleichbehandlung fördern und die Vereinbarkeit von Beruf und Familienleben für alle Arbeitnehmer:innen erleichtern. In der Richtlinie sind dafür individuelle Arbeitnehmerrechte vorgesehen. Die Bundesregierung hat zwar mittlerweile einen Gesetzentwurf vorgestellt, dieser schafft nach Auffassung der Juristinnen aber kaum Verbesserungen und beseitigt bestehende Defizite nicht. Deshalb fordert der djb u.a.:

  • analog zum Mutterschutz eine zweiwöchige und vergütete Freistellungspflicht für die Partnerin/den Partner nach der Geburt eines Kindes einzuführen;

  • eine diskriminierungsfreie Inanspruchnahme des Freistellungsrechts nach der Geburt auch bei gleichgeschlechtlichen Partnerschaften zu gewährleisten;

  • die Vergütung des zweiten Elternteils bei der’Freistellung nach der Geburt an der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder am Mutterschaftsgeld zu orientieren;

  • den Freistellungsanspruch des zweiten Elternteils anlässlich der Geburt auf Selbstständige auszuweiten und die finanzielle Absicherung von selbstständigen Eltern generell zu verbessern;

  • die Möglichkeiten für Arbeitnehmer/innen zu verbessern, sich für die Pflege von Angehörigen oder im gleichen Haushalt lebenden Personen freistellen zu lassen;

  • den Kündigungsschutz bei der Inanspruchnahme von Eltern- und Pflegezeiten zu stärken;

  • die Telearbeit in das Antragsrecht für flexible Arbeitsregelungen einzubeziehen.

[Quelle: djb]

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