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Neue Pfändungsfreigrenzen seit 1. Juli

Seit dem 1. Juli gelten für die Pfändung von Arbeitseinkommen neue Pfändungsfreigrenzen. Die nach § 850c ZPO unpfändbaren Beträge wurden insgesamt erhöht. Dies ergibt sich aus der Bekanntmachung zu den Pfändungsfreigrenzen 2022 nach § 850c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2022) des Bundesministeriums der Justiz v. 25.5.2022 (BGBl I, S. 825).

Danach betragen die neuen monatlichen Freibeträge:

  • gem. § 850c Abs. 1 S. 1 ZPO: 1.330,16 € monatlich (bisher 1.252,64 €);

  • gem. § 850c Abs. 2 S. 1 ZPO: 500,62 € monatlich (bisher 471,44 €);

  • gem. § 850c Abs. 2 S. 2 ZPO: 278,90 € monatlich (bisher 262,65 €);

  • gem. § 850c Abs. 3 S. 3 ZPO: 4.077,74 € monatlich (bisher 3.840,08 €).

Im Übrigen ergeben sich die einzelnen – auch nach Wochen und Tagen sowie nach Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen aufgeschlüsselten – Beträge aus den Tabellen im Anhang zur Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2022 (BGBl I, S. 826 ff.).

[Quelle: BGBl]

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