Seit dem 1. Juli gelten für die Pfändung von Arbeitseinkommen neue Pfändungsfreigrenzen.
Danach betragen die neuen monatlichen Freibeträge:
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gem. § 850c Abs. 1 S. 1 ZPO: 1.330,16 € monatlich (bisher 1.252,64 €);
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gem. § 850c Abs. 2 S. 1 ZPO: 500,62 € monatlich (bisher 471,44 €);
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gem. § 850c Abs. 2 S. 2 ZPO: 278,90 € monatlich (bisher 262,65 €);
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gem. § 850c Abs. 3 S. 3 ZPO: 4.077,74 € monatlich (bisher 3.840,08 €).
Im Übrigen ergeben sich die einzelnen – auch nach Wochen und Tagen sowie nach Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen aufgeschlüsselten – Beträge aus den Tabellen im Anhang zur Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2022 (BGBl I, S. 826 ff.).