Beitrag

Klare Definition des Anwaltsberufs gefordert

Der Europarat plant derzeit eine Konvention über den Anwaltsberuf. Hintergrund sind die Erfahrungen der letzten Jahre mit zunehmenden Übergriffen auf Anwältinnen und Anwälte, die es aus Sicht des Europarats erforderlich machen, durch eine gesonderte Konvention solche Personen zu schützen, die gerade aufgrund ihres Status als berufene Berater und Vertreter in allen gerichtlichen und außergerichtlichen rechtlichen Angelegenheiten für die Einhaltung anwaltlicher „core values“ – Unabhängigkeit, Verschwiegenheit und ihrem Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen – sowie ferner für Integrität und Zuverlässigkeit bürgen und deshalb zur Wahrung des ihnen entgegengebrachten Vertrauens ihrer Mandanten eines besonderen Schutzes vor staatlicher Kontrolle und Bevormundung bedürfen.

In ihrer Stellungnahme zum Konventionsentwurf hat die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) eine klarere Definition des Rechtsanwaltsberufs angeregt. Ihr geht es v.a. um eine Abgrenzung zu anderen Rechtsdienstleistern, die z.B. nicht zur gerichtlichen Vertretung befugt sind. Überhaupt solle in der geplanten Konvention jede Ausweitung der Definition des Anwalts auf solche Personengruppen, die gerade nicht zur Anwaltschaft zugelassen sind, vermieden werden. Dies gelte auch für solche Dritte, derer sich der Anwalt im Rahmen seiner Berufsausübung bediene. Soweit mit einer entsprechenden Ausweitung des Begriffs des Anwalts eine Ausdehnung anwaltlicher Rechte und Pflichten angestrebt werde, müsse derlei gesondert adressiert werden. Die BRAK befürchtet ansonsten, dass die Bedeutung der Konvention und damit letztlich der Schutz der Anwaltschaft verwässert würde, sollte ihr Geltungsbereich auf nicht klar umrissene Personengruppen ausgedehnt werden, die eben nicht von dem Status des Anwalts mit seinen Rechten und Pflichten betroffen sind.

Auch spricht sich die Kammer für eine stärkere Betonung der Unabhängigkeit von Anwaltsorganisationen aus. Die Anwaltschaft sei Pfeiler des Rechtsstaates gerade aufgrund ihrer Staatsferne. Nur einem unabhängigen Anwalt könne sich der Mandant uneingeschränkt anvertrauen und damit sein grundrechtlich verbürgtes Recht auf ein faires Verfahren wahrnehmen. Die Vertraulichkeit, welche durch die anwaltliche Unabhängigkeit verbürgt werde, sei Kernelement der Beziehung zwischen Mandant und Anwalt. In manchen Europaratsstaaten hätten zuletzt gerade auch die Berufskammern erheblich unter Druck gestanden. Im Konventionsentwurf komme dieser Aspekt nicht hinreichend zum Ausdruck.

[Quelle: BRAK]

Diesen Beitrag teilen

Facebook
Twitter
WhatsApp
LinkedIn
E-Mail

Unser KI-Spezial

Erfahren Sie hier mehr über Künstliche Intelligenz – u.a. moderne Chatbots und KI-basierte…