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Kommunikation zwischen beA und eBO seit Juni möglich

Bereits zum 1. Januar hatte der Gesetzgeber mit § 130a Abs. 4 Nr. 4 ZPO, § 55a Abs. 4 Nr. 4 VwGO, § 46c Abs. 4 Nr. 4 ArbGG, § 65a Abs. 4 Nr. 4 SGG, § 52a Abs. 4 Nr. 4 FGO, § 32a Abs. 4 Nr. 4 StPO, jeweils i.V.m. §§ 10, 11, 12 ERVV die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einrichtung und Nutzung der besonderen elektronischen Bürger- und Organisationenpostfächer (eBO) geschaffen. Mit dem eBO können Bürgerinnen, Bürger und Organisationen – ähnlich wie die Rechtsanwälte mit dem Anwaltspostfach beA – elektronische Dokumente sicher und zuverlässig mit der Justiz austauschen; es stellt einen weiteren sog. sicheren Übermittlungsweg zur Justiz dar.

Seit dem 1.6.2022 steht nun auch die für die Nutzung der eBOs erforderliche Software zur Verfügung. Seit dem 9.6.2022 hat die BRAK die Kommunikation mit diesen Postfächern freigeschaltet. Damit sind die eBOs jetzt auch im beA-System sichtbar und adressierbar; umgekehrt können aus dem eBO auch Nachrichten an das beA gesendet werden. Die eBO-Postfächer erkennt man im beA in der Adresssuche anhand der EGVP-Rolle „egvp_ebo“. Die BRAK verweist darauf, dass die eBOs für Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen durchaus interessant sein können, weil sie die Möglichkeit bieten, mit der Mandantschaft sicher verschlüsselt zu kommunizieren.

[Quelle: BRAK]

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