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Zivilrecht

II.
  • Neue „Schriftsatzform“ im BGB

Die Ressortchefs sind der Meinung, dass es aufgrund der voranschreitenden Digitalisierung und der zunehmend größer werdenden Bedeutung des elektronischen Rechtsverkehrs erforderlich ist, eine Regelung zu schaffen, die gewährleistet, dass materiell-rechtliche Schriftformerfordernisse auch durch die Zustellung elektronisch eingereichter prozessualer Schriftsätze eingehalten werden. Zahlreiche Formvorschriften des materiellen Rechts schlössen die schriftformersetzende elektronische Form ausdrücklich aus, bemängelten die Minister. Die Zeitgemäßheit dieser Formvorgaben sei mittlerweile aber „überprüfungswürdig“. Sie wollen deshalb untersuchen lassen, bei welchen zwingenden Schriftformerfordernissen des materiellen Rechts sich die jeweilige Funktion auch durch die elektronische Form hinreichend gewährleisten lässt.

  • Pflichtversicherung für Elementarschäden

Vor dem Hintergrund der letztjährigen Flutkatastrophe in Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen hatten die Länder eine intensive verfassungsrechtliche Prüfung zur Einführung einer Pflichtversicherung für Elementarschäden initiiert. In der Vergangenheit waren gegen eine solchen Pflichtversicherung insb. verfassungsrechtliche Bedenken erhoben worden. Ausgehend vom Bericht der zuständigen Arbeitsgruppe kamen die Justizminister allerdings zu der Einschätzung, dass eine solche Elementarschadenpflichtversicherung rechtlich möglich wäre. Sie sei „innerhalb eines vom Gesetzgeber auszugestaltenden Korridors verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen, insbesondere wenn substantielle Selbstbehalte oder vergleichbare Instrumente vorgesehen werden, die zudem versicherungsinhärent zur Vermeidung von Fehlanreizen hinsichtlich der Eigenvorsorge sachgerecht erscheinen“, heißt es in dem betreffenden Beschluss der Minister. Hier komme es deshalb auf die konkrete Ausgestaltung der Versicherungspflicht durch den Gesetzgeber an. Notfalls müsse dieser auch weitergehende Maßnahmen ergreifen, um Eigentümer von Hochrisikoobjekten mit Blick auf die Versicherungsprämien zu entlasten.

  • Eindämmung von Indexmieten

Die Justizministerinnen und Justizminister haben sich auch mit den Auswirkungen der jüngsten Preisentwicklung speziell auf solche Mietverhältnisse befasst, bei denen die Vertragsparteien eine Indexmiete vereinbart haben. Hierbei ermöglicht es der – derzeit außergewöhnliche – Anstieg der Lebenshaltungskosten den Vermietern, den Mietpreis entsprechend dieser Preisentwicklung anzupassen. Vor allem in Großstädten gebe es diese Koppelung, die den Ministern Sorge bereitet. Angesichts des Kriegs in der Ukraine und der anhaltenden Corona-Pandemie, die die Preisentwicklung weiterhin antreiben dürften, halten sie es deshalb jetzt geboten, die betroffenen Mieter vor einem „ungebremsten, energiekostenbedingten Anstieg der Indexmietpreise“ zu schützen. Das Bundesjustizministerium wurde deshalb gebeten,’die Einführung einer „wirksamen dämpfenden Regelung“ gegen einen weiteren Anstieg der Indexmieten zu prüfen.

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